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Familienrecht aktuell Änderungen der Düsseldorfer Tabelle – so viel Unterhalt steht Trennungskindern ab dem 01.01.2021 zu

Bei getrenntlebenden Eltern ist der Elternteil bei dem das minderjährige Kind nicht lebt, dem anderen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, müssen beide Unterhaltszahlungen leisten, sofern das Kind nicht noch bei einem Elternteil wohnt. Um einen angemessenen Kindesunterhalt zu bestimmen gibt es die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie, welche bundesweit gilt und regelmäßig aktualisiert wird.

Ab dem 01.01.2021 werden die Bedarfssätze erneut angehoben, was bedeutet, dass Trennungskinder einen höheren Unterhaltsanspruch haben. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt dann 393€, statt 369€.

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt dann 451€, statt 424€.

Für Kinder bis zur Volljährigkeit beträgt der Mindestunterhalt dann 528€, statt 497€. Für volljährige Trennungskinder beträgt der Unterhalt nunmehr 564€, statt 530€.

Diese Beträge gelten aber lediglich für Unterhaltspflichtige, die ein Nettoeinkommen von bis zu 1900€ haben. Der Unterhaltsbedarf steigt mit dem Einkommen, sodass von höheren Einkommensgruppen andere, höhere Zahlungen zu leisten sind.

Zu berücksichtigen gilt, dass bei minderjährigen Kindern das Kindergeld zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird. Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2021 erhöht und zwar um einen Betrag in Höhe von 15€. Das bedeutet, dass es für das erste und zweite Kind jeweils 219€, für das dritte 225€ und für das vierte 250€ gibt.

Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige, sprich der dem Pflichtigen zustehende Eigenbedarf, ändert sich 2021 hingegen nicht. Für Erwerbstätige liegt er nach wie vor bei 1160€, für Nichterwerbstätige bei 960€.

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