Familienrecht aktuell Auslandsflugreisen mit Kindern in Zeiten der Corona-Pandemie nur noch bei Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile möglich
Gemäß § 1687 BGB hat bei getrenntlebenden Eltern, der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Hierzu gehören grundsätzlich auch Entscheidungen über Auslandsflugreisen, sofern die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden ist.
Etwas anderes soll jedoch während der Corona-Pandemie gelten. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 30.07.2020 entschieden, dass es sich bei einer Auslandsflugreise während der Corona-Pandemie wegen der mit der Pandemie verbundenen Gefahren nicht mehr um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Hierfür sei nunmehr die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Dies gelte unabhängig davon, ob für das Reiseziel eine Reisewarnung besteht oder nicht.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass weiterhin keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei und die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestünde. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Zudem sei nach wie vor ungeklärt, welche konkrete Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen könnte. Werden sich die beiden Elternteile nicht einig, kann das Familiengericht nach § 1628 BGB auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. Bei dieser Entscheidung muss sich das Gericht am Kindeswohl orientieren.