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Versicherungsrecht aktuell Diebstahl aus einem verschlossenen Pkw

Nach den Versicherungsbedingungen in der Hausratversicherung (GDV) besteht Versicherungsschutz nicht für Kraftfahrzeuge, sondern nur innerhalb des versicherten Objekts.

In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Parteien den räumlichen Versicherungsschutz erweitert und den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen auf bis zu 1 % der Versicherungssumme mitversichert. Wie auch in der Kraftfahrzeugversicherung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Bereich der Hausratversicherung, wenn der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Hierunter versteht die Rechtsprechung ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.

Zu dem Minimum an Tatsachen, die der Versicherungsnehmer bei einem Einbruchdiebstahl darzulegen hat, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sache vor dem behaupteten Diebstahl a. a. O. vorhanden und nach dem Diebstahl nicht mehr aufzufinden war sowie dass Einbruchspuren vorhanden sind.

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