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Zivilrecht aktuell Dritter verkauft das Auto eines Autohauses

So passiert in einem Fall, den das OLG Celle in seinem Urteil vom 02.10.22, 7 U 974/21 entschieden hat.

Im konkreten Fall ging ein Mann in ein Autohaus. Dort gab er sich, unter Angabe eines falschen Namens, als Kaufinteressent eines Audi Q5 aus. Das Autohaus gestattete ihm, eine einstündige Probefahrt mit dem Audi Q5 zu machen. Das Auto brachte der Mann nicht ins Autohaus zurück, sondern verkaufte es auf der Plattform Ebay.

Über die Plattform Ebay kam es zum Verkauf des Fahrzeugs an einen Unbeteiligten Dritten. Der Dritte hatte von der Herkunft des Fahrzeugs keine Kenntnis. Das Auto wurde für 31.000€ verkauft. Um den Verkauf abzuwickeln, traf sich die Frau desjenigen, der das Auto entwendete, mit dem zwischenzeitlich über Ebay gefundenen Käufer. Sie übergab dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere und das Fahrzeug gegen Bezahlung des Kaufpreises.

Zwei Wochen nach dem Kauf hatte der Käufer von dem Autohaus erfahren, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelt. Anschließend übergab der Käufer den Audi der Polizei, die ihn dann an das Autohaus weitergab. Das Autohaus verkaufte den Audi für 35.000€. Den Erlös verlangte der Käufer nun vom Autohaus heraus, da er der Ansicht ist, dass er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist.

Dieser Ansicht ist auch das OLG Celle gefolgt. Laut dem OLG ist der Käufer wirksam Eigentümer geworden, obwohl das Fahrzeug vorher entwendet wurde. Grundsätzlich kann nur der Eigentümer wirksam über das Eigentum an Sachen verfügen. Ausnahmsweise kann aber auch der Nichtberechtige, also in diesem Fall der vermeintliche Kaufinteressent wirksam verfügen, wenn die Sache nicht gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist. Einer wirksamen Eigentumsübertragung würde entgegenstehen, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

In diesem Fall wurde das Auto aber weder gestohlen noch ist es abhandengekommen, da das Autohaus das Fahrzeug freiwillig an den vermeintlichen Kaufinteressenten übergeben hat, um eine Probefahrt zu ermöglichen.

Der Käufer dürfte auch nicht grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, da ein Fahrzeugschein vorlag. Dieser Fahrzeugschein war zwar gefälscht. Die Unechtheit des Fahrzeugscheins war nicht zu erkennen.

Aus diesen Gründen ist der Käufer wirksam Eigentümer geworden. Daraus folgt, dass ihm auch der Kaufpreis zusteht, den das Autohaus durch den Verkauf des Audi erlangt hat.

OLG Celle, Urteil vom 02.10.22, 7 U 974/21

Beitrag veröffentlicht am
28. Februar 2024

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