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Reiserecht aktuell Fluglinien müssen schnellstmöglich Ersatzflüge buchen

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2023, X ZR 123/22 mit einer Frage zu Fluggastrechten auseinandergesetzt.

Im Rechtsstreit ging es um Ausgleichsansprüche, die ein Fluggast gegenüber einer Fluglinie geltend machte.

Im konkreten Fall ging es um eine Fluglinie, die einen Flug aufgrund einer Blizzard- Warnung annulliert hat. Die Annullierung führte zu einer Verspätung der Fluggäste von mehreren Tagen.

Aus diesem Grund klagten die Fluggäste mit dem Ziel eine Ausgleichszahlung zu erhalten.

Die Klage stützte sich dabei insbesondere darauf, dass bereits am Tag nach dem Sturm Flüge an den gewünschten Zielort gingen. Dennoch hat die Fluglinie den Gästen erst am dritten Tag ermöglicht, an ihren Zielort zu fliegen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Fluglinie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, ihren Fluggästen den frühestmöglichen Ersatz anzubieten. Es reicht demnach nicht, dass sich die Fluglinie schnell um einen Ersatzflug kümmert. Die Fluglinie muss den Fluggästen sogar den schnellstmöglichen Flug zur Verfügung stellen.

In der Folge muss einer Fluglinie, die dieser Pflicht nicht nachkommt, eine Ausgleichszahlung leisten.

Insgesamt hat der BGH, durch sein Urteil, die Rechte von Passagieren gestärkt.

BGH, Urteil vom 10.10.2023, X ZR 123/22

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