Anwalt für Gesetzliche Krankenversicherung
Haben Sie eine Mahnung oder eine Vollstreckungsandrohung von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten? Oder haben Sie einen Beitragsbescheid von der Krankenversicherung über die Festsetzung des Höchstbeitrages im Briefkasten? Als auf Krankenkassenrecht spezialisierte Rechtsanwältin und als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht helfen Ihnen Miriam Matzner und Jan Lukas Kemperdiek auch in Beitragsangelegenheiten mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
Muss die gesetzliche Krankenversicherung mich versichern?
Grundsätzlich muss die gesetzliche Krankenversicherung jeden, der in Deutschland lebt und arbeitet aufnehmen. Allerdings gelten hiervon Ausnahmen, z.B. wenn der Betroffene ein bestimmtes Einkommen überschreitet oder bereits privat versichert ist.
Hier muss durch eine genaue Prüfung des Einzelfalles festgestellt werden, ob eine Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Aufnahme besteht.
Wir helfen Ihnen bei Problemen mit der gesetzlichen Krankenversicherung!
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Schutzschirm für alle Kosten der Heilbehandlung. Gerade in der modernen Medizin können die Kosten schnell in astronomische Höhe schnellen - hier darf der Schutzschirm nicht versagen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die gesetzliche Krankenversicherung Kosten nicht übernimmt. Das gilt insbesondere bei Behandlungen aus den Bereichen der diätischen Heilbehandlung, der Kosmetik und der sog. Außenseitermethoden. Wir helfen Ihnen, sich im Dschungel der gesetzlichen Krankenversicherung zurecht zu finden.
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Rundum-Sorglos-Paket
Wir kümmern uns um die Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, Sachverständigen, der Krankenkasse und, wenn es sein muss, mit Gerichten und Behörden.
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Alles im Blick
Wir kennen die Tricks und Kniffe, auf die es ankommt und können so Ihre Ansprüche optimal durchsetzen.
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Gut aufgestellt
Wir holen das Beste für Sie raus und versuchen gemeinsam mit Ihnen, eine Lösung zu finden.
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Zukunft im Blick
Unsere Tätigkeit hat Auswirkungen auf Ihr weiteres Leben. Deshalb handeln wir im Hier und Jetzt, lassen dabei aber die Zukunft nicht aus dem Blick.
Ihre Anwälte für die gesetzliche Krankenversicherung
Ausgezeichnete Qualität
Medizinrechtsanwälte e.V.
advomano Tipps für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung setzt in aller Regel einen vorherigen Antrag voraus. Nur dann, wenn dieser nicht in angemessenen Fristen beantwortet wird, gilt die Zusage der Versicherung als erteilt.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, sämtliche Kosten jeder Behandlung zu übernehmen. Es gibt einen Leistungskatalog, aus dem sich die Übernahmeverpflichtungen der Versicherungen ergeben. Allerdings lässt dieser Katalog Ausnahmen zu, die in aller Regel aber von den gesetzlichen Krankenversicherungen ersteinmal abgelehnt werden. Hier kommen wir ins Spiel und helfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ähnlich strukturiert wie eine Behörde. Ihre Entscheidungen erlässt sie in Form eines Bescheides. Jetzt heißt es: schnell sein und auf die Fristen achten. In aller Regel haben Sie nur einen Monat Zeit, um sich gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse zur Wehr zu setzen. Verstreicht diese Frist ist der Bescheid bestandskräftig, Sie können ihn also nicht mehr anfechten, auch dann nicht, wenn er inhaltlich falsch ist.
Legen Sie gegen einen Bescheid Widerspruch ein, so führt die Krankenversicherung ein Widerspruchsverfahren durch. Bereits hier kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein, da viele Verfahren nicht gerichtlich geklärt werden müssen. Sprechen Sie uns an.
Lässt sich im Widerspruchsverfahren mit der Krankenversicherung keine Einigung erzielen, so haben Sie erneut einen Monat Zeit, um den Widerspruchsbescheid mit einer Klage anzugreifen. Stellen Sie sich darauf ein, dass ein Klageverfahren vor einem Sozialgericht Monate, zum Teil Jahre dauern kann. Hier sind wir der verlässliche Partner an Ihrer Seite und begleiten Sie durch alle Instanzen.
advomano Fragen und Antworten rund um die gesetzliche Krankenversicherung
Sind gesetzlich Krankenversicherte dauerhaft erkrankt, erhalten sie zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Hält die Erkrankung darüber hinaus an, können sie danach weitere 72 Wochen Krankengeld von Ihrer Krankenversicherung als Lohnersatz beziehen.
Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 % des Nettoeinkommens. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren, wie etwa der Höhe des Einkommens des Versicherten oder der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab.
Nach 78 Wochen ist die Höchstdauer der Krankengeldzahlung erreicht. Die Krankenversicherung weist die Betroffenen dann auf das Ende der Krankengeldzahlung - die sogenannte Aussteuerung - hin.
Sollte zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein, muss der Versicherte sich an die Rentenversicherung wenden. Dort sollte er einen Antrag auf den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente stellen.
Die Rentenversicherung prüft dann für alle Sozialleistungsträger bindend die Erwerbsfähigkeit des Versicherten.
Dieses Prüfverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb es sich empfiehlt einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Fällt der Versicherte trotzdem aus dem Krankengeldbezug, obwohl das Prüfverfahren der Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen ist, kann er sich unter Verweis auf die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, obwohl er dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung steht und unter Umständen auch noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis hat.
Sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, wird ihm dies bewilligt.
Kinderkrankengeld erhalten Betroffene, die nicht arbeiten gehen können, weil sie ihr krankes Kind betreuen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass man berufstätig und gesetzlich krankenversichert ist.
Auch ist ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich, bis das Kind älter als elf Jahre ist.
Möchte man von einer gesetzlichen Krankenkasse in die andere wechseln, muss man einfach einen Beitrittsantrag an die neue Krankenversicherung stellen. Die neue Krankenkasse informiert die alte Krankenkasse über den Wechsel. Eine weitere Kündigung ist nicht mehr erforderlich.
Allerdings sollte man daran denken, seinen Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel zu informieren.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Pflichtversicherung für alle in Deutschland wohnhaften und versicherungspflichtigen Personen. Sie bietet eine umfassende medizinische Versorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Leistungen der GKV umfassen unter anderem ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel, Hilfsmittel (z. B. Rollstühle), Vorsorgeuntersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen. Auch zahnärztliche Leistungen sowie Mutterschaftsvorsorge und Entbindungshilfen sind inbegriffen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und betragen einen prozentualen Anteil des Bruttoeinkommens. Zusätzlich wird ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben, den der Versicherte allein tragen muss.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Beiträge zur Krankenversicherung zu senken. Zum Beispiel können Selbstständige und Freiberufler einen Vergleich der verschiedenen Krankenkassen anstellen und eine günstigere Kasse wählen. Auch der Wechsel in eine Familienversicherung, sofern möglich, kann die Beiträge reduzieren. Zusätzlich kann eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln und Heilbehandlungen beantragt werden, wenn bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Wahl eines Krankenversicherungsvertrags sollten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Zunächst ist es wichtig, die angebotenen Leistungen der Krankenkassen zu vergleichen und darauf zu achten, dass diese den individuellen Bedürfnissen und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Auch die Höhe der Zusatzbeiträge und Serviceleistungen wie Bonusprogramme oder Wahltarife können bei der Entscheidung eine Rolle spielen.
Des Weiteren sollte die regionale Präsenz der Krankenkasse bedacht werden, da dies die Verfügbarkeit von Ärzten und Therapeuten beeinflussen kann. Einige Krankenkassen bieten zudem besondere Programme zur Gesundheitsförderung oder besondere Versorgungsmodelle für bestimmte Erkrankungen an.
Der Wechsel der Krankenkasse ist grundsätzlich möglich, wenn die Mindestversicherungszeit von 18 Monaten bei der aktuellen Krankenkasse erfüllt ist. Die Kündigung der bestehenden Mitgliedschaft muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mindestversicherungszeit schriftlich bei der aktuellen Krankenkasse eingereicht werden.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate zum Monatsende. Die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung ist also immer zum Ende des übernächsten Monats möglich.
Es ist wichtig, den genauen Zeitpunkt der Kündigung und des Wechsels sorgfältig zu planen, um eine unterbrechungsfreie Versicherungsdeckung sicherzustellen. Zudem sollten eventuell bestehende Zusatzversicherungen oder laufende Behandlungen bei der Wahl einer neuen Krankenkasse berücksichtigt werden. Vor dem Wechsel lohnt es sich, die Angebote verschiedener Krankenkassen zu vergleichen und gegebenenfalls eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.