Verwaltungsrecht aktuell "Hundesalon ist wie ein Waschsalon" - und darf damit wieder öffnen?
Mit einem nicht ganz alltäglichen Fall hatte sich jüngst das Verwaltungsgericht Münster zu befassen. Kern der Frage: Was macht man eigentlich in einem Hundesalon?
Der Inhaberin des Hundesalons war kurz vor Weihnachten der Betrieb durch die Stadt Emsdetten untersagt worden. Begründung: Aufgrund der Corona-Schutzverordnung seien Friseurdienstleistungen in Salons derzeit verboten und der Betrieb daher zu schließen. Gegen diese Anordnung zog die Hundesaloninhaberin im Eilverfahren vor das Verwaltungsgericht Münster. Und sie bekam Recht.
Das Gericht stellt fest, dass nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung Friseurgeschäfte im derzeitigen Lockdown nicht öffnen dürfen. Hierzu zählt aber ein Hundesalon grade nicht. Die dort erbrachte Leistung, das Krallenschneiden, Waschen und Frisieren des Hundes, entspräche eher einer handwerklichen Leistung. Das Frisierverbot aus der Corona-Schutzverordnung gelte insoweit nur für das Haareschneiden beim Menschen. Wenn wie hier ein ausreichender Abstand gewahrt ist, können die Vierbeiner weiter frisiert und gestylt werden.
VG Münster, Beschluss vom 11.1.2021, Az. 5 L 7/21