Datenschutzrecht aktuell Keine Kosten für die erste Kopie der Patientenakte
Der EuGH musste sich in seinem Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 mit der Frage beschäftigen, ob der behandelnde Arzt für das Kopieren einer Patientenakte Kostenersatz von seinem Patienten verlangen kann. Der dem Urteil zugrunde liegende Streit zog sich bereits über mehrere Instanzen vor deutschen Gerichten. Der Bundesgerichtshof legte dann die Sache dem EuGH vor.
Folgender Sachverhalt führte zu diesem Verfahren:
Ein deutscher Patient hatte die Vermutung, dass seiner behandelnden Zahnärztin Behandlungsfehler unterlaufen sind. Der Patient verfolgte das Ziel herauszufinden, ob Behandlungsfehler vorliegen und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat er seine Zahnärztin aufgefordert, ihm seine Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die behandelnde Zahnärztin erklärte sich bereit, dem Patienten seine Patientenakte zur Verfügung stellen. Dies sollte aber nur unter der Bedingung passieren, dass er ihr die dabei entstehenden Kosten ersetzt. Das verweigerte der Patient, da er der Ansicht ist, dass die Zahnärztin nicht dazu berechtigt ist, Kostenersatz für das Aushändigen seiner Patientenakte zu verlangen.
Der EuGH entschied die Sache nun wie folgt. Er folgte der Ansicht des Patienten in seinem Urteil grundsätzlich. Laut EuGH hat der Patient zumindest für die erste Kopie seiner Patientenakte ein Recht darauf diese, ohne Zahlung einer Gegenleistung, also kostenlos, zu erhalten. Die Grundlage dieser Entscheidung bildet die Auslegung verschiedener Normen der Datenschutzgrundverordnung. Die behandelnden Ärzte dürfen also erst für das Verlangen einer zweiten Patientenaktenkopie Geld verlangen. Auch anderslautende nationale Gesetze dürfen, dem Patienten nicht die Kostenlast für die erste Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Festzuhalten ist, dass jedem Patienten laut der neuen Rechtsprechung des EuGH eine erste Kopie seiner Patientenakte, kostenlos durch den jeweils behandelnden Arzt, zur Verfügung zu stellen ist. Die Patientenakte muss eine vollständige Kopie, aller Dokumente der Akte, enthalten. Insbesondere also Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Informationen zu durchgeführten Behandlungen beziehungsweise Eingriffen.
EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C 307/22