Reiserecht aktuell Keine Liege am Pool – Geld zurück!
Viele Menschen freuen sich sehr auf ihren wohlverdienten Sommerurlaub. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Urlaub nicht so verläuft, wie man sich das vorgestellt hat. Auch vermeintlich kleine Dinge wie ständig belegte Poolliegen können da nerven. Insbesondere wenn die Liegen zwar belegt werden, die Leute sie aber überhaupt nicht nutzen, sondern erstmal noch frühstücken gehen. Das ging einem Urlauber zu weit.
Ein Urlauber in Griechenland hatte eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht und sich auf sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen gefreut. Vor Ort war der Frust jedoch groß, da fast jeden Morgen ausschließlich mit Handtüchern belegte Liegen vorzufinden waren, obwohl es den Badegästen nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln untersagt war, Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Leitung und Personal des Hotels haben trotz einer Aufforderung des Reisenden keinen Anlass dazu gesehen, die Einhaltung der Regeln strenger zu kontrollieren.
Der Urlauber - der sich mit seiner Familie selbst an die Hotelregeln hielt - forderte vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück, da er der Meinung war, dass es sich um einen Reisemangel handelte. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch zu zahlen. Er vertrat die Ansicht, dass es sich hierbei nicht um einen Reisemangel handelt. Vielmehr sei es so, dass es einfach Gäste gäbe, die früher aufstehen und damit auch ein Recht auf die Liege habe.
Das Amtsgericht Hannover sah das anders und sprach dem Mann eine Reisepreisminderung von 15% des Tagesreisepreises für alle Tage ab der erstmaligen Rüge zu - insgesamt rund 322 Euro (Urteil vom 20.12.2023 - 553 C 5141/23). Aus dem Urteil sollte nun keine Pflicht des Reiseveranstalters jedem Gast eine Liege zur Verfügung zu stellen geschlossen werden. Allerdings muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den vorhandenen Liegen und der Anzahl der Hotelgäste vorliegen.
Wenn zwar genug Liegen zur Verfügung stehen, diese aber für den Reisenden faktisch nicht nutzbar sind, weil andere Hotelgäste entgegen den ausgeschilderten Verhaltensregeln die Liegen mit Handtüchern belegen und nicht räumen, geht das Gericht von einem Mangel der Pauschalreise aus.
Insbesondere ist nicht von dem Reisenden zu verlangen, dass er selbst versucht die Regeln durchzusetzen, da das zu Konflikten zwischen den Gästen führen könnte.
AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023 - 553 C 5141/23