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Zivilrecht aktuell Konfigurierbare Elektronikgeräte und das Widerrufsrecht

In der heutigen digitalen Welt ist es üblich, dass Verbraucher Elektronikgeräte online kaufen und dabei die Möglichkeit haben, diese nach ihren individuellen Bedürfnissen zu konfigurieren. Doch was passiert, wenn der Käufer das Gerät zurückgeben möchte? Gilt das Widerrufsrecht auch für maßgeschneiderte Produkte? Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem wegweisenden Urteil beantwortet.

Ein Käufer erwarb über eBay ein MacBook Pro für 7.049 Euro. Bei der Bestellung konnte er verschiedene Komponenten wie Arbeitsspeicher, Massenspeicher, Prozessor und Grafikprozessor aus vorgegebenen Optionen auswählen. Nach dem Erhalt des Notebooks entschied sich der Käufer, von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und das Gerät zurückzugeben. Der Händler lehnte dies jedoch ab und argumentierte, dass es sich um eine Maßanfertigung handele, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, insbesondere weil einige der konfigurierten Komponenten fest verlötet waren.

Das OLG Brandenburg entschied zugunsten des Käufers. Das Gericht stellte fest, dass das konfigurierbare MacBook nicht als Maßanfertigung im Sinne des § 312 Absatz 2 Nummer 1 BGB anzusehen ist. Die Richter argumentierten, dass das MacBook vom Hersteller grundsätzlich in unterschiedlichen Ausstattungen angeboten wird und die Konfiguration durch den Händler keine individuelle Fertigung darstellt. Somit sei das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen.

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für den Online-Handel, insbesondere für den Verkauf von konfigurierbaren Elektronikgeräten. Es stellt klar, dass die Auswahl von Standardoptionen bei der Konfiguration eines Produkts nicht automatisch zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Für Verbraucher bedeutet dies mehr Sicherheit und Flexibilität beim Online-Kauf.

Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass der Schutz der Verbraucherrechte auch im digitalen Zeitalter von großer Bedeutung ist. Es unterstreicht, dass Händler bei der Gestaltung ihrer Angebote und Geschäftsbedingungen sorgfältig vorgehen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 133/23

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