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Reiserecht aktuell Kostenfreie Stornierung von Flügen im Rahmen einer Individualreise möglich?

Individualreisen sind solche, bei denen Sie die Reiseleistungen - wie beispielsweise den Flug und das Hotel - einzeln bei unterschiedlichen Anbietern zusammengestellt haben. Während bei Pauschalreisen die EU-Pauschalreiserichtlinie Anwendung findet, gelten für Individualreisen andere Regelungen.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Sie bei einer Individualreise jede Reiseleistung für sich stornieren müssen. Dabei richtet sich die Stornierung grundsätzlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertrages. Ist die Durchführung der Individualreise grundsätzlich möglich, haben Sie nicht das Recht kostenfrei zu stornieren. Daran ändert auch der Umstand, dass Sie vor einer Ansteckung fürchten oder das Vorliegen einer Reisewarnung, nichts.

In diesem Fall greift auch eine eventuell abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in der Regel nicht. Diese zahlt regelmäßig nur dann, wenn der Versicherte in Person die Reise nicht antreten kann. Anders ist der Fall, wenn die Reiseleistung vom jeweiligen Anbieter gestrichen wird. Erfolgt beispielsweise eine Stornierung der Flüge durch die Airline selbst, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der vollen Flugscheinkosten. Stornogebühren fallen dann selbstverständlich nicht für Sie an.

Liegt zudem eine Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechte-Verordnung vor, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die Rückzahlung binnen einer Frist von sieben Tagen zu erstatten. Alternativ zur Erstattung des Flugpreises können sie auch eine Umbuchung bzw. einen Ersatzflug in Anspruch nehmen. Die Verordnung gilt u.a., wenn der Abflughafen in der europäischen Union liegt oder bei Flügen einer europäischen Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land in die EU. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Insbesondere Ausgleichszahlungen müssen im Falle einer coronabedingten Annullierung der Flüge nicht von der Fluggesellschaft geleistet werden. Die Corona-Pandemie stellt einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der eine entsprechende Inanspruchnahme ausschließt. Wichtig: Ist im Einzelfall ausländisches Recht anzuwenden, kann dies zu Abweichungen zur deutschen Rechtslage führen!

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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