Sozialrecht aktuell Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlungen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich ein Urteil zur Kostenübernahme von Kinderwunschbehandlungen durch die Krankenkassen gefällt. Dieses Urteil betrifft die Frage, wie viele Behandlungsversuche im Rahmen der Kinderwunschbehandlung die Krankenkassen bezahlen müssen, wenn verschiedene Methoden der Kinderwunschbehandlung genutzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mehrere Versuche der künstlichen Befruchtung unternommen, darunter auch die Methode der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Nachdem mehr als drei Behandlungsversuche mit verschiedenen Methoden erfolglos blieben, lehnte die Krankenkasse die weitere Kostenübernahme ab.
Hintergrund der Ablehnung ist die gesetzliche Regelung, die besagt, dass die Krankenkassen die Kosten von drei Behandlungsversuchen tragen müssen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Schwangerschaft zu erhöhen.
Die Klägerin argumentierte, dass die unterschiedlichen Methoden der Behandlung nicht addiert werden dürften und dass sie Anspruch auf eine Kostenübernahme für bis zu drei erfolglosen Versuchen, mit der gleichen Methode, habe. Aus diesem Grund zog Sie mit Ihrem Anliegen vor das Sozialgereicht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für bis zu drei erfolglosen Versuchen der Kinderwunschbehandlung, mit derselben Methode, übernehmen müssen. Das Gericht stellte klar, dass nur die Behandlungsversuche mit der jeweils gleichen Methode zählen und nicht verschiedene Methoden addiert werden dürfen. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die unterschiedlichen Behandlungsverfahren als eigenständige Versuche gewertet werden müssen, um den besonderen Anforderungen und Belastungen der Betroffenen gerecht zu werden.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Paaren mit Kinderwunsch spielen und dass ihre Verpflichtung zur Kostenübernahme weit reicht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2024 - L 16 KR 101/22