Mietrecht aktuell Kündigung aufgrund von Eigenbedarf trotz freier Wohnungen
Das Amtsgericht Görlitz hat sich in seinem Urteil vom 23.02.2023 – 9 C 255/22 mit einem Mietrechtsstreit auseinandergesetzt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Vermieterin forderte die Räumung einer 73 Quadratmeter großen Wohnung im
1. OG rechts. Sie kündigte ihrer Mieterin mit der Begründung, dass Sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs benötigte.
Die Mieterin war der Ansicht, dass der Kündigung tatsächlich kein Fall des Eigenbedarfs zugrunde lag. Sie ist davon ausgegangen, dass es sich um einen vorgeschobenen Grund handele, da zwischen den Parteien seit 2015 ein Rechtsstreit über die Zustimmung zur Erhöhung der Miete anhängig ist, der inzwischen in zweiter Instanz beim Landgericht Görlitz verhandelt wird. Aus diesem Grund ging die Mieterin davon aus, dass die Vermieterin sie lediglich loswerden wollte.
Die Vermieterin hingegen erklärte den Sachverhalt damit, dass ihre Tochter nach dem Ende des Studiums im Sommer 2022 eine Wohnung benötige.
Das Amtsgericht Görlitz hat entschieden die Räumungsklage abzuweisen, da die wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Das Gericht ging davon aus, dass es ausreichend Indizien gäbe, die den Schluss zu ließen, dass die Klägerin kein echtes Interesse an der Nutzung der Wohnung für den Eigenbedarf ihrer Tochter habe, sondern dass Sie auf unlautere Weise versucht, unter dem Vorwand des Eigenbedarfes, die Beklagte als Mieterin loszuwerden.
Dafür sprechen laut dem Amtsgericht Görlitz die Äußerungen des Ehemanns der Klägerin gegenüber der beklagten Mieterin, die keine andere Deutung zu lassen, als dass die Vermieter ihre unliebsame Mieterin nicht mehr im Haus haben wollten. Hinzu kamen die unstreitig im Wohnhaus der Klägerin noch vorhandenen weiteren freien Mietwohnungen, die eine ähnliche Ausstattung aufweisen und damit ohne weiteres den Eigenbedarf der Tochter befriedigen könnten. Dies sprach ebenfalls für die Vermutung, dass der angemeldete Eigenbedarf lediglich ein Vorwand war. Zuletzt habe sich die Klägerin nicht dazu geäußert, aus welchem Grund, die anderen freien Wohnungen des Hauses, nicht für ihre Wohnung geeignet seien.
AG Görlitz, Urteil vom 23.02.2023 – 9 C 255/22