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Versicherungsrecht aktuell Lasik-Augenoperationen in der privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dpt eine Krankheit i. S. v. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung darstellt.

In dem Verfahren hatte die entsprechend kurzsichtige Klägerin die Kosten bei Ihrer Krankenversicherung eingereicht. In den dortigen Versicherungsbedingungen heißt es: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen."

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es für das Vorliegen einer Krankheit in einer Versicherung nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört. Ist das aufgrund der bei der hiesigen Versicherungsnehmerin bestehenden Einschränkungen in der Sehfähigkeit nicht mehr der Fall, so besteht eine Korrekturbedürftigkeit, die i. S. d. Versicherungsbedingungen als Krankheit zu bewerten ist.

Sollte also bei Ihnen eine Kostenübernahme für eine Lasik-Operation bislang nicht erfolgt sein, helfen wir gerne weiter.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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