Arbeitsrecht aktuell Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Handyverbot
Die Nutzung von Smartphones nimmt einen immer größeren Teil des Lebens ein. Der Wunsch immer auf dem neusten Stand sein zu wollen endet nicht am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sehen diese Tendenz in aller Regel skeptisch. Sie haben ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter die Arbeitszeit für ihre Aufgaben nutzen und nicht am Handy verbringen. Naheliegend aus der Sicht eines Arbeitsgebers ist es die Nutzung des Mobiltelefons, während der Arbeitszeit, zu verbieten.
Dabei war lange umstritten, ob das in Betrieben mit Betriebsrat einfach möglich ist oder es sich dabei um eine zustimmungsbedürftige Entscheidung handelt, die also vom Betriebsrat abgesegnet werden muss.
Diese Frage wurde nun durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 ABR 24/22 beantwortet. Eine Beteiligung des Betriebsrats an einem Handyverbot ist nicht notwendig.
Dem Verfahren zugrunde lag die Entscheidung eines Betriebs mit ca. 200 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber entschied sich dazu ein Handyverbot aufzustellen. Der Betriebsrat des Unternehmens wehrte sich dagegen und war der Auffassung, dass ihm in Bezug auf ein solches Verbot ein Mitbestimmungsrecht zu stünde. Der Arbeitgeber war anderer Auffassung, so dass sich der Betriebsrat dazu entschloss ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anzustrengen.
Grundsätzlich ist es so, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn ein solches im Gesetz vorgesehen ist. Das Gesetz sieht ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn der Arbeitgeber Fragen der Ordnung des Betriebs regeln möchte. Entscheidend kommt es in diesem Fall also darauf an, ob es sich bei einem Handyverbot um eine Frage der Ordnung des Betriebs handelt.
Das ist laut Ansicht des BAG nicht der Fall. Das BAG schließt sich damit den Vorinstanzen an. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Frage eines Handyverbots um eine die Arbeitspflicht konkretisierende Regelung handelt. Regelungen, die die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisieren, sind nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst. Im Gegensatz dazu ist ein Verbot Radio zu hören mitbestimmungspflichtig. Der Grund dafür ist, dass die Nutzung des Handys nicht möglich ist, während man arbeitet. Im Gegensatz dazu kann man gleichzeitig arbeiten und Radio hören.
Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit darüber, dass Arbeitgeber ein Handyverbot auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats beschließen dürfen. Dennoch handelt es sich bei einem solchen Verbot um eine arbeitsrechtliche Weisung. Arbeitsrechtliche Weisungen müssen immer billigem Ermessen entsprechen und somit auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Den Arbeitgeber trifft also die Pflicht das Für und Wider eines Handyverbots vorher gründlich abzuwägen.
BAG-Beschluss vom 17.Oktober 2023 - 1 ABR 24/22