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Arbeitsrecht aktuell Muss der Arbeitgeber das Duschen und Umziehen bezahlen?

Einige Arbeitnehmer stellen sich mit Sicherheit die Frage, ob der Arbeitgeber ihnen während ihrer bezahlten Arbeitszeit die Möglichkeit geben muss, sich zu duschen und umzuziehen.

Im Fall eines Containermechanikers ist dies der Fall, wie das LAG Nürnberg in seinem Urteil vom 06. Juni 2023, Az. 7 Sa 275/22 entschieden hat.

Im konkreten Fall ging es um einen Containermechaniker, der seit 2009 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er muss seine Arbeit, in der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitskleidung antreten. Seine Arbeitszeiten muss er selbstständig eintragen. Dabei wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Arbeitnehmer die Dusch- und Umziehzeiten aus ihrer Arbeitszeit rausrechnen müssen. Dies ist auch in Form eines Aushangs deutlich geworden.

Diese Praxis wollte der Arbeitnehmer nicht weiter hinnehmen und zog vor Gericht. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Dusch- und Umziehzeiten sowie die Wegzeiten von der Umkleide zu seiner Arbeitsstelle zu vergüten hat.

Der Arbeitgeber hingegen meint bei den geltend gemachten Zeiten handelt es sich nicht um Vergütungspflichtige Zeit.

Das LAG Nürnberg schloss sich der Ansicht des Arbeitnehmers an. Grundsätzlich gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen. Handelt es sich bei der Arbeitskleidung um Kleidung, die für die private Nutzung ausgeschlossen ist, demnach rein dienstlich getragen wird, ist die Umziehzeit zu vergüten. Auch die Duschzeit ist in diesem Fall aufgrund einer ähnlichen Argumentation zu vergüten. Der Arbeitnehmer muss sich duschen und wird dafür vergütet, wenn er durch die Arbeit in einer Form schmutzig wird, die über das normale Maß aus dem Privatleben hinaus geht. Deswegen muss in diesem Fall auch die Duschzeit vergütet werden.

Zumindest in diesem Fall ist der Arbeitgeber also verpflichtet sowohl die Umkleide- und Duschzeiten zu vergüten. Es muss aber der Einzelfall betrachtet werden.

LAG Nürnberg, Urteil vom 06. Juni 2023, Az. 7 Sa 275/22

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