Gewerbemietrecht aktuell Recht auf Vertragsanpassung bei Geschäftsaufgabe aufgrund von Corona
Wer als Mieter von Geschäftsräumen wegen der Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie sein Geschäft vollständig schließen muss, hat nach einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.11.2020 (12 O 154/20) kein Recht, die Miete zu mindern, da kein Mangel der Mietsache vorliegt. Danach wäre die Miete zunächst vollständig weiter zu zahlen, was angesichts der häufig mit langer Laufzeit geschlossenen Mietverträge eine erhebliche Mehrbelastung darstellt.
Der Gewerbemieter hat aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages: das Gericht hat dabei eine Herabsetzung der Miete auf die Hälfte ab der Geschäftsschließung für angemessen erachtet. Als Grund hierfür sieht das Gericht eine nachträgliche schwere Störung des Vertragsverhältnisses, die außerhalb der Sphäre beider Mietparteien liegt. Daher sei das Risiko gleichmäßig auf Mieter und Vermieter zu verteilen, was zu einer hälftigen Reduzierung der Mietzahlungen führt.
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