Familienrecht aktuell Reichweite digitaler Kommunikationsverbote
Kontaktverbote im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sind ein wichtiges Instrument zum Schutz der Opfer. In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ging es um die Frage, wie solche Verbote in digitalen Kommunikationsformen wie WhatsApp-Gruppen anzuwenden sind.
Das Urteil bietet Einblicke in die rechtliche Bewertung solcher Fälle und zeigt die Grenzen von Kontaktverboten in sozialen Netzwerken auf.
Der Fall betraf einen Ex-Partner, der ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erhalten hatte. Das heißt er durfte keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Partnerin aufnehmen.
Trotz dieses Verbots postete er eine Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe, der auch seine Ex-Partnerin angehörte. Das Amtsgericht Gütersloh sah dies als Verstoß gegen das Kontaktverbot und verhängte ein Ordnungsgeld von 400 Euro. Der Ex-Partner legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, was zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamm führte.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Verhalten des Ex-Partners zwar grenzwertig war, aber nicht als schuldhafter Verstoß gegen das Kontaktverbot gewertet werden könne. Das Gericht reduzierte das Ordnungsgeld auf 100 Euro und argumentierte, dass in größeren WhatsApp-Gruppen nicht jede Nachricht als direkte Ansprache an die betroffene Person gewertet werden könne. Diese Bewertung berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten digitaler Kommunikationsmittel und die Schwierigkeit, jede Nachricht in einer Gruppe als gezielte Kontaktaufnahme zu interpretieren.
Das Gericht macht also einen Unterschied zwischen direkter und indirekter Kommunikation. Während direkte Nachrichten oder Kontaktaufnahmen eindeutig gegen ein Kontaktverbot verstoßen würden, ist die Situation in großen Gruppen weniger klar. Das Urteil betont die Notwendigkeit, die individuellen Umstände jedes Falls zu berücksichtigen und eine ausgewogene Entscheidung zu treffen.
Opfer von häuslicher Gewalt sollten weiterhin darauf achten, solche Vorfälle zu dokumentieren und rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24. September 2024, 13 WF 105/24