Zivilrecht aktuell Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzögerung
In der heutigen Zeit, in der Online- und Fernkäufe immer häufiger werden, ist die Frage nach den Rechten der Käufer bei Lieferverzögerungen von großer Bedeutung. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hanau beleuchtet diese Problematik und gibt wichtige Hinweise darauf, wie Käufer und Verkäufer ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen sollten.
Ein Käufer hatte bei einem Fahrzeughändler ein Auto bestellt, jedoch wurde das Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert. Der Kaufvertrag enthielt keine festen Liefertermine, was der Händler mit Produktionsschwierigkeiten begründete. Nach mehreren Anfragen setzte der Käufer dem Händler eine Frist zur Lieferung. Als diese Frist verstrichen war, trat der Käufer knapp ein Jahr nach Vertragsabschluss vom Kauf zurück. Der Händler verlangte daraufhin Stornogebühren in Höhe von über 3.000 Euro.
Das Amtsgericht Hanau entschied, dass die Klausel im Kaufvertrag, die keinen festen Liefertermin vorsah, unzulässig war. Das Gericht stellte fest, dass eine Lieferzeit von 18 Monaten unangemessen lang ist und der Käufer daher berechtigt war, ohne Zahlung von Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten. Die Argumentation des Gerichts basierte darauf, dass eine solche Klausel den Händler unangemessen bevorteilt und den Käufer benachteiligt. Hintergrund dieser Entscheidung ist das allgemeine Vertragsrecht, das eine angemessene Frist zur Erfüllung von Vertragspflichten vorsieht. Eine zu lange Lieferzeit kann als Verletzung dieser Pflichten angesehen werden.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Käufer nicht schutzlos sind, wenn Lieferungen sich verzögern. Es ist wichtig, dass Käufer ihre Rechte kennen und wissen, dass sie unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten können, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Gleichzeitig sollten Händler darauf achten, klare und faire Lieferbedingungen in ihre Verträge aufzunehmen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31. Januar 2024, Az. 39 C 111/23