Reiserecht aktuell Schlechtes Wetter im Urlaub ist kein Reisemangel
Im Rahmen der Urlaubsplanung wird häufig auf Pauschalreisen zurückgegriffen. Bei Pauschalreisen handelt es sich um Reisen, die mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen (wie zum Beispiel: Hotel, Flüge, Transfer oder Ausflüge) umfassen. Damit bieten Pauschalreisen den Vorteil, dass man mit einer Buchung seinen ganzen Urlaub planen kann. Teilweise wird darum davon gesprochen, dass es sich bei der Buchung einer Pauschalreise um ein Rundum-sorglos Paket handelt.
Das sehen die Kläger im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a. M. wahrscheinlich anders. Die Kläger buchten eine Pauschalreise nach Ecuador vom 11.12.2021- 01.01.2022. Während dieser Reise war das Wetter in Ecuador so schlecht, dass die Kläger den Urlaub nicht genießen konnten. Aus diesem Grund wollten die Kläger den gezahlten Preis für die Pauschalreise um 6000 Euro mindern. In Ecuador war zur Zeit der Reise Regenzeit.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Reiseveranstalter die Pflicht gehabt hätte, darüber aufzuklären, dass das Wetter während der Reisezeit aufgrund der Regenzeit sehr schlecht sein könnte.
Dieser Argumentation hat sich weder das Landgericht Frankfurt a. M. noch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. angeschlossen. Dem Reisenden ist es demnach zuzumuten, eigenständig aktiv zu werden und Informationen bezüglich der Wetterlage im ausgesuchten Urlaubsziel durch eine Internetrecherche rauszufinden. Den Reiseveranstalter treffen insoweit keine Pflichten. Ein Minderungsanspruch aufgrund des schlechten Wetters kommt demzufolge nicht in Betracht. Das schlechte Wetter ist kein Reisemangel, sondern nur ein allgemeines Risiko, dass jede Urlaubsreise betrifft.
Eine Pauschalreise dient dazu, das Reisen zu vereinfachen. Sie bietet aber keinen Schutz vor jedem einzelnen Risiko, dass eine Reise so an sich hat. Auch umfasst der Vertrag mit einem Reiseveranstalter nicht die Pflicht des Reiseveranstalters, seine Kunden über alle möglichen Gegebenheiten am Zielort zu informieren. Der Reisende ist zunächst einmal selbst dafür verantwortlich, sich darüber zu informieren, welche klimatischen Gegebenheiten an seinem Zielort vorliegen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.08.2023 – 16 U 54/23