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Erbrecht aktuell Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten der Berufsbetreuerin

Die Frage der Sittenwidrigkeit von Testamenten ist ein komplexes Thema. Oftmals müssen sich auch Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen. Besonders heikel wird es, wenn ein Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin errichtet wird. Ein aktueller Fall, der dies verdeutlicht, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 9. Januar 2024 Az. 6 W 175/23.

Im vorliegenden Fall hatte eine 92-jährige Frau, die kurz zuvor ihre Tochter verloren hatte und unter Betreuung stand, ein notarielles Testament zugunsten ihrer Berufsbetreuerin errichtet. Die Frau war aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands besonders schutzbedürftig. Das Testament wurde nur wenige Tage nach dem Tod ihrer Tochter und der Einrichtung der Betreuung erstellt.

Das OLG Celle erklärte das Testament für sittenwidrig und damit unwirksam. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Tatsache, dass die Berufsbetreuerin ihre Position ausgenutzt hatte, um sich selbst als Erbin einzusetzen. Die Richter argumentierten, dass die 92-jährige Frau besonders schutzwürdig war. Sie war leicht beeinflussbar und die Berufsbetreuerin hat diese Situation zu ihrem eigenen Vorteil genutzt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist der Schutz besonders schutzbedürftiger Personen vor unlauteren Einflüssen. Auch wenn ein Testament notariell beurkundet wurde, kann es sittenwidrig sein, wenn es unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung errichtet wurde. Das Gericht betonte, dass die Berufsbetreuerin in einer Machtposition war und diese ausgenutzt hat, um sich selbst zu bereichern.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von besonders schutzbedürftigen Personen und zeigt, dass auch notarielle Testamente nicht vor einer Überprüfung auf Sittenwidrigkeit gefeit sind. Es ist ein klares Signal an Berufsbetreuer und andere Personen in Vertrauensstellungen, dass der Missbrauch dieser Positionen nicht toleriert wird.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Januar 2024, Az.: 6 W 175/23

Beitrag veröffentlicht am
2. August 2024

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