Sonstige Anliegen im Familienrecht
Stellt doch die Familie regelmäßig den Lebensmittelpunkt eines Menschen dar, ist es umso wichtiger hieraus Rückhalt, Kraft und Zuversicht zu erfahren. Umso bedauerlicher ist es, wenn in dieser Privatsphäre Enttäuschungen und/oder Unstimmigkeiten hineindrängen, sei es im Rahmen unmittelbarer Beziehungen zu einer anderen Person oder durch den Verlust eines geliebten Menschen. Zu den daraus resultierenden rein persönlich-psychologischen Auswirkungen treten regelmäßig rechtliche Problempunkte hinzu, die es zu lösen gilt.
Aufgrund der gefühlsmäßigen Eingebundenheit des Betroffenen und dessen dadurch oftmals stark subjektiv geprägten Herangehensweise an die notwendigen Schritte, stellt unsere beratende und begleitende Tätigkeit sowohl eine Stärkung der Position des Betroffenen als auch eine notwendige und sachliche Kontrollinstanz zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Belange dar.
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Ehe, Trennung und Scheidung
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt | Wohnungszuweisung | Gewaltschutzantrag | Umgangskontakte mit Kindern | Scheidung | Sorgerecht | Scheidungsfolgenvereinbarungen | Nacheheliche Unterhaltsansprüche | Zugewinnausgleichsansprüche | Vermögensauseinandersetzung | Gesamtschuldnerausgleich
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Unterhalt, Finanzen und Vermögen
Unterhaltsanspruch | Gemeinsame steuerliche Veranlagung - Realsteuersplitting | Rückforderung von Zuwendungen der Eltern und des Ehegatten
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Kinder, Familie und Partnerschaft
Umgangskontakte (auch für Großeltern) | Aufenthaltsbestimmungsrecht | Hochkonfliktverfahren | Vaterschaftsanerkennung |Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder | Eingetragene Partnerschaften | Kindesentzug und Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und der Brüssel-IIa-Verordnung | Sorgerechtsentzug
Wir helfen Ihnen bei Fragen im Familienrecht.
Wir beraten Sie rund um das Thema Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Umgang und Verträge, zum Thema Gewaltschutz usw. Mit unseren erfahrenen Profis stehen Sie nicht allein, gerade wenn es um etwas derart persönliches wie die eigene Familie geht.
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Rundum-Sorglos-Paket
Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und stehen Ihnen auch "über den Tellerrand" hinaus zur Seite.
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Alles im Blick
Wir kennen die Tricks und Kniffe, auf die es ankommt und können so Ihre Ansprüche optimal durchsetzen.
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Gut aufgestellt
Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Lösung und haben stets auch weitere Beteiligte, vor allem die Kinder im Blick.
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An morgen denken
Wir schaffen Perspektiven, die auf lange Sicht den Erfolg unseres Handels sichern.
Ihre Anwälte im Familienrecht
Ihre Fragen im Familienrecht - Wir sind für Sie da.
advomano Tipps aus dem Familienrecht
Zunächst bewerben Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle. Sie werden sodann zu einer sog. Elterneignungsprüfung eingeladen. Es finden Gespräche statt in denen geprüft wird, ob Sie für eine Kindesannahme geeignet sind. Sodann beginnt die Wartezeit bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird. Bei einem passenden Vorschlag und Ihrer Zustimmung lebt das Kind zunächst für etwa ein Jahr in sog. „Adoptionspflege“. Erst wenn die Adoptionspflege gut verläuft, beantragen Sie abschließend die Adoption beim zuständigen Familiengericht. Wenn zwischen dem Kind und Ihnen eine tragfähige Eltern-Kind Beziehung entstanden ist, wird Ihrem Antrag stattgegeben werden.
Ein Kind kann adoptieren, wer mindestens 25 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Im Falle der Annahme durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte mindestens 25, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Erforderlich ist zudem, dass die Adoptionsvermittlungsstelle Sie für die Annahme eines Kindes geeignet hält (sog. Elterneignungsprüfung).
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel ist mit einer Dauer von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen, wobei sich der Zeitraum auch deutlich verlängern kann.
Voraussetzung für eine Adoption ist zunächst grundsätzlich, dass die leiblichen Elterrn in eine Adoption einwilligen. Besteht eine Vormundschaft, muss der Vormund des Kindes zustimmen. Sofern das Kind bereits das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss auch das Kind selbst der Adoption zustimmen.