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Familienrecht aktuell Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Das Thema der Trennung von Ehepartnern ist oft mit vielen rechtlichen und emotionalen Herausforderungen verbunden. Besonders kompliziert wird es, wenn die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. März 2024 (Az.: 1 UF 160/23) hierzu eine interessante Entscheidung getroffen.

Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute trotz ihrer Trennung weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Die Ehefrau beantragte die Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts, da sie der Meinung war, dass die häusliche Gemeinschaft bereits seit längerer Zeit nicht mehr bestand. Der Ehemann hingegen argumentierte, dass eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht möglich sei, solange beide weiterhin dort leben.

Das OLG Frankfurt entschied zugunsten der Ehefrau und stellte fest, dass eine Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich ist. Entscheidend ist dabei, dass die Eheleute getrennt wohnen und schlafen sowie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Das Gericht betonte, dass ein “der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung” vorliegen muss. Dies bedeutet, dass die Eheleute ihre Lebensbereiche so weit wie möglich voneinander trennen müssen. Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten oder Erledigungen stehen der Trennung nicht entgegen, sofern sie sich als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts basiert auf dem Grundsatz, dass die Trennung der Eheleute nicht zwingend mit einem Auszug eines Ehegatten verbunden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv nicht mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese auch subjektiv ablehnt. Das Gericht stellte fest, dass die häusliche Gemeinschaft im vorliegenden Fall objektiv nicht mehr bestand und die Ehefrau diese auch subjektiv ablehnte.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine Trennung auch ohne räumliche Trennung möglich ist, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Es bietet eine wichtige Orientierungshilfe für Eheleute, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und zeigt, dass die rechtliche Anerkennung der Trennung nicht zwingend mit einem Auszug verbunden sein muss.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2024, Az.: 1 UF 160/23.

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