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Medizinrecht aktuell Triage in der Corona Krise

Unter dem Begriff der sogenannten Triage versteht man eine Maßnahme aus dem Bereich der Katastrophemedizin. In den Fällen, in denen nach schweren Unfällen, Katastrophen oder aber auch in Pandemie-Lagen eine größere Anzahl von betroffenen und verletzten vorhanden ist als medizinisch versorgt werden kann muss eine Entscheidung darüber gefällt werden, welche Patienten und Betroffenen in den Genuss einer ärztlichen Behandlung kommen und wem eine solche Behandlung nicht zuteil wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Juli diesen Jahres mit der Frage zu beschäftigen, ob im Wege des Eilrechtsschutzes einer einstweiligen Anordnung auf Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nachzukommen war. Bislang existiert in Deutschland keine gesetzlich verbindliche Regelung zu der Frage, an welchen rechtlichen, persönlichen oder auch moralischen Grundsätzen sich eine Triage zu orientieren hat.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde weder für unzulässig noch für offensichtlich unbegründet. Allerdings ist der gestellte Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen. Hintergrund ist, dass eine sehr sorgsame Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich ist, wofür in einem von der Antragstellerin geführten Eilrechtsschutzverfahren nicht ausreichend Raum besteht. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass eine gesetzliche Regelung zur Triage durchaus sinnvoll sein kann, allerdings nicht zwingend erforderlich ist. Im Bereich der Katastrophen- und Notfallmedizin gibt es seit langem Regelungen, wie im Falle einer Triage – die das Bundesverfassungsgericht nach jetzigem Stand für unwahrscheinlich hält – zu verfahren ist.

Nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft wird am Grundsatz „Loss Of Life "gemessen. Es kommt also für die Bewertung, wer ärztliche Behandlung genießt und wer nicht ausschließlich auf die Frage an, mit welcher ärztlichen Behandlung die maximal mögliche Anzahl an noch künftigen Lebensjahren gerettet werden kann. Diese Abwägung berücksichtigt also z. B. auch Faktoren wie die Lebenserwartung, Vorerkrankungen, nicht aber Faktoren wie Einkommen, gesellschaftliche Stellung oder persönliche Wertvorstellungen. Das so schon vorhandene System stellt mit Blick auf die Tragweite der zu treffenden Entscheidung, die letztlich über Leben und Tod des Betroffenen entscheidet, eine bislang sehr ausgewogene Lösung dar, die vom Bundesverfassungsgericht auch nicht kritisiert worden ist.

Beitrag veröffentlicht am
23. Dezember 2020

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