Rechtsanwalt für Umgangsrecht
Das Umgangsrecht in Deutschland regelt den Kontakt zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern nach einer Trennung oder Scheidung. Als erfahrene Kanzlei in Hagen bieten wir Ihnen umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Umgangsrecht.
Was ist das Umgangsrecht?
Kinder haben das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Zugleich hat jeder Elternteil das Recht, aber auch die Pflicht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Dies ist in § 1684 BGB geregelt.
Das Umgangsrecht gewährt dem Elternteil primär das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Zum Umgangsrecht gehört aber auch etwa der E-Mail- oder Telefonkontakt.
Was ist das Sorgerecht und wer hat es?
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Kindeseltern, sich um die Person (sog. Personensorge) und das Vermögen (sog. Vermögenssorge) des Kindes zu kümmern. Umfasst sind beispielsweise die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, aber auch die Verwaltung des Eigentums des Kindes.
In der Regel steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Mutter ist dabei die Frau, die das Kind geboren hat. Gesetzlicher Vater ist, wer zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der Mann, der die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch das zuständige Familiengericht rechtskräftig festgestellt worden ist.
Haben Großeltern Umgangsrecht mit dem Enkelkind?
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Nicht schön, aber manchmal nötig: haben die Ehepartner sich auseinandergelebt, ist die Scheidung meist der letzte Schritt, um getrennte Wege zu gehen. Es stellt sich dann schnell die Frage nach Umgangsansprüchen der getrennt Ex-Partner. Wer darf wann die Kinder sehen, hat der Umgang begleitet zu erfolgen? Diese vor allem für die Kindern unschöne Situation bereinigen wir, notfalls, indem wir Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
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Ihre Anwälte für Umgangsrechte
Ihre Fragen zum Umgangsrecht - Wir sind für Sie da.
Damit die Durchsetzung von Umgangsansprüchen optimal verläuft, haben wir hier einige wichtige Hinweise zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten:
advomano Tipps für eine erfolgreiche Durchsetzung von Umgangsrechten
Eine Scheidung hat keine Auswirkung auf das Sorgerecht. Haben beide Elternteile das Sorgerecht bisher gemeinsam ausgeübt, ändert sich hieran auch nichts durch die Scheidung.
Sofern beide Elternteile einverstanden sind, dass ein Elternteil künftig das alleinige Sorgerecht ausüben soll, kann dies schriftlich beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Sind sich beide Elternteile einig, stellt sich die Übertragung in der Regel als unproblematisch dar.
Ist der andere Elternteil dagegen nicht einverstanden, muss der Nachweis geführt werden, dass der nicht zustimmende Elternteil als Sorgeberechtigter ungeeignet ist. Die Anforderungen hieran sind sehr streng und orientieren sich maßgeblich am Kindeswohl. Ob ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil erfolgversprechend ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Gesetzliche Vorgaben für Art und Umfang des Umgangs gibt es nicht. Die Kindeseltern können frei entscheiden wie Umgangskontakte ausgestaltet werden sollen, wobei das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist. Es besteht auch die Möglichkeit sich vom Jugendamt beraten zu lassen.
Sollte eine einvernehmliche Lösung zwischen den Kindeseltern nicht erzielt werden können, kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden.
Steht den jeweiligen Eltern das Sorgerecht – gleich aus welchem Grund – nicht mehr zu, bestellt das Familiengericht eine Vormundschaft für das betroffene Kind. Der Vormund übt dann künftig das Sorgerecht für das Kind aus. Der Vormund kümmert sich um die Pflege und Erziehung des Kindes sowie um dessen Vermögen. Die Rechte und Pflichten des Vormunds sind gesetzlich ausdrücklich geregelt und entsprechen im Wesentlichen denen der Eltern.
Grundsätzlich kann jede volljährige Person Vormund werden. Insoweit muss jedoch zwischen einer ehrenamtlichen Vormundschaft, einer Vereinsvormundschaft und einer Berufsvormundschaft unterschieden werden.
Auch Angehörige des Kindes oder andere dem Kind nahestehende Personen können regelmäßig als Vormund in Betracht kommen. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass das Gericht die konkrete Person für die Übernahme der Vormundschaft als geeignet ansieht.
Die Vormundschaft endet jedenfalls, wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Eine Scheidung hat keine rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Sorgerechts. Sofern das Sorgerecht zuvor gemeinsam ausgeübt worden ist, ändert sich hieran auch nichts durch die Scheidung.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht lebt, hat das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind und muss zudem Kindesunterhalt zahlen.
Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Daneben kann aber unter Umständen auch den Großeltern des Kindes, den Geschwistern des Kindes oder anderen engen Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht zustehen.
Voraussetzung für das Umgangsrecht ist, dass der Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten dem Wohl des Kindes entspricht. Anderenfalls kann der Umgang eingeschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.
Der Umfang oder die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts ist nicht gesetzlich geregelt und kann zwischen den Kindeseltern frei geregelt werden, wobei hierbei stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Sollte eine Einigung zwischen den Kindeseltern hinsichtlich des Umgangs nicht in Betracht kommen, kann sich beim Jugendamt Unterstützung geholt werden. Sollte auch dies zu keiner Lösung führen, kann bei Gericht ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden.
Eine Umgangsvereinbarung ist erst dann rechtlich bindend, wenn sie vom zuständigen Familiengericht protokolliert und genehmigt wurde. Erst dann kann sie gerichtlich durchgesetzt werden. Sollte sich ein Elternteil dann nicht an die Vereinbarung halten, kann beantragt werden, dass dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Elternteil ein Ordnungsgeld auferlegt oder alternativ Ordnungshaft angeordnet wird.
Die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte ist nicht gesetzlich geregelt. Umgangszeit und Umgangsdauer richten sich insbesondere nach dem Alter des jeweiligen Kindes. Während sich das Umgangsrecht bei Babys und Kleinkindern beispielsweise auf einige Stunden pro Woche beschränkt, finden Umgangskontakte bei schulpflichtigen Kindern in der Regel jedes zweite Wochenende von freitags bis sonntags statt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an.
Eine Umgangsvereinbarung oder Umgangsregelung regelt die Zeit, die ein Umgangsberechtigter im Fall der Trennung oder Scheidung mit dem gemeinsamen Kind verbringen darf oder muss. Konkret werden in diesem Rahmen die Dauer und die Häufigkeit der Umgangskontakte bestimmt. Auch werden häufig Sonderregelungen etwa für die Ferienzeiten oder für Feiertage getroffen.
Eine Umgangsvereinbarung bzw. Umgangsregelung ist erst dann rechtlich bindend, wenn sie vom zuständigen Familiengericht protokolliert und genehmigt wurde. Erst dann kann sie gerichtlich durchgesetzt werden.
Zunächst wird ein Antrag auf Regelung des Umganges bei Gericht eingereicht. Das Gericht leitet den Antrag an die Gegenseite mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weiter. In der Regel bestellt das Gericht zugleich einen sog. Verfahrensbeistand für das Kind, welcher ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt. Der Verfahrensbeistand führt im Vorfeld Gespräche mit jedem Elternteil und sofern möglich auch mit dem betroffenen Kind.
Neben dem Verfahrensbeistand wird auch das Jugendamt zum Gerichtstermin geladen. Im Termin selbst wird sodann zunächst versucht eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet das Gericht. Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Verfahrensbeistandes bzw. des Jugendamtes. Entscheidend ist maßgeblich das Kindeswohl. Vor der Entscheidung muss in der Regel auch das betroffene Kind selbst – sofern möglich – angehört werden.
Wie lange ein Umgangsverfahren dauert, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Das Verfahren kann daher nur wenige Monate oder auch mehrere Jahre dauern.
Grundsätzlich haben Eltern das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Sofern sich der Umgang jedoch als problematisch herausstellt, kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen werden. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Ob ein Umgangsausschluss (oder jedenfall eine Einschränkung) mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich ist, entscheidet das zuständige Familiengericht.
Der Umgang darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Kindewohlgefährdung vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dies kann etwa bei Misshandlungen oder Missbrauch des Kindes der Fall sein.
Das Gericht kann den Umgang einschränken, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Insoweit kann es anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Das bedeutet also, dass die Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Kind nicht alleine stattfinden, sondern von einer dritten Person begleitet werden.
Eine Umgangsbegleitung ist das mildere Mittel im Vergleich zum vollständigen Umgangsausschluss. Der begleitete Umgang wird angeordnet, wenn anderenfalls eine Gefahr für das Kindeswohl droht. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Umgangsbegleitung kommt beispielsweise in Betracht bei Suchterkrankungen eines Elternteils oder, wenn der Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigtem Elternteil lange unterbrochen war.
Als Umgangsbegleiter fungieren regelmäßig Träger der Jugendhilfe oder Vereine wie der Kindeschutzbund, die in extra hierfür eingerichteten Räumlichkeiten die Umgangskontakte begleiten.
Eltern haben nicht nur das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, sondern auch die Pflicht zum Umgang.
Nimmt ein Elternteil sein Umgangsrecht nicht wahr, kann ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Dient die Wahrnehmung von Umgangskontakten dem Kindeswohl, kann ein Elternteil grundsätzlich auch gegen seinen Willen zum Umgang verpflichtet werden. Dies ist jedoch nicht unproblematisch, da ein mit Zwangsmitteln durchgesetzter Umgang in der Regel grade nicht dem Kindeswohl dient. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Können Sie sich mit Blick auf die Umgangskontakte nicht einigen, können Sie sich hilfesuchend an das Jugendamt wenden. Dieses berät und unterstützt Sie bei der Ausübung des Umgangsrechts.
Da das Familiengericht das Jugendamt in der Regel in einem Umgangsverfahren ohnehin einbezieht, macht es Sinn, sich vor einem gerichtlichen Umgangsantrag ans Jugendamt zu wenden.
Eine Empfehlung des Jugendamtes hinsichtlich der Umgangskontakte ist nicht verbindlich. Das Gericht wird die Empfehlung des Jugendamtes bei einer Entscheidung zwar berücksichtigen, kann jedoch auch hiervon abweichen.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten des Sorgerechts: das gemeinsame und das alleinige Sorgerecht. Im erstgenannten Fall üben die Kindeseltern das Sorgerecht gemeinsam aus, im letztgenannten Fall wird das Sorgerecht von einem Elternteil allein ausgeübt.
Ja. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander vehreiratet, erlangen beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht und teilen sich dieses somit.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt dagegen nicht verheiratet, erlangt zunächst nur die Kindesmutter das Sorgerecht. Der andere Elternteil muss dann zunächst als Vater rechtlich anerkannt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum Erhalt der elterlichen Sorge. Hierfür müssen beide Elternteile noch die Erklärung abgeben, die gemeinsame elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Alternativ muss ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden.
Ja. Erfüllt ein Elternteil seine Fürsorgepflicht nicht und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann der andere Elternteil bei Gericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen. Die Anforderungen für den Entzug des Sorgerechts sind jedoch sehr hoch und hängen vom Einzelfall ab.
Bei Streitigkeiten rund um das Thema Sorgerecht können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Sollte eine einvernehmliche Lösung zwischen den Kindeseltern nicht erzielt werden können, kann beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt und die Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgt werden.