Arbeitsrecht aktuell Unterschiedliche Stichtage für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind rechtswidrig
Die Möglichkeit der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie hat Unternehmen die Möglichkeit gegeben ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Prämie auszuzahlen, die dazu dienen sollte, die Wirkung der Inflation abzumildern. Diese Möglichkeit wurde auch häufig genutzt. Arbeitgebern wurde die Möglichkeit gegeben in der Auszahlung zu differenzieren.
Im Fall einer Differenzierung muss darauf geachtet werden, dass nicht jede Differenzierung durch den Arbeitgeber zulässig ist. Das zeigt auch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023, Az. 3 Ca 2713/23.
In dem Verfahren klagte ein Arbeitnehmer, der keine Inflationsausgleichsprämie von seinem Arbeitgeber erhalten hat, obwohl der Arbeitgeber grundsätzlich eine Prämie gezahlt hat.
Der Arbeitgeber hat die Auszahlung differenziert gestaltet und Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit eine Auszahlung erfolgt. Es musste ein aktives Arbeitsverhältnis im Dezember 2022 vorliegen, das Beschäftigungsverhältnis durfte nicht zu der Gehaltsabrechnung im Januar 2023 gekündigt worden sein und für befristete Arbeitsverhältnisse galt, dass diese bis mindestens Ende 2023 weiterliefen.
Der klagende Arbeitnehmer war befristet beschäftigt. Sein Vertragsende war Mitte 2023 und erfüllte somit nicht das letzte Kriterium, da dieses vorsah, dass eine Auszahlung nur stattfinden solle, wenn der befristete Arbeitsvertrag bis mindestens Ende 2023 läuft.
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Die hier durch den Arbeitgeber angewendete Differenzierung war rechtswidrig. Das Arbeitsgericht hat eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen unbefristet und befristet Beschäftigten Arbeitnehmern festgestellt. Diese Ungleichbehandlung liegt in der unterschiedlichen Stichtagsregelung für beide Gruppen. Nach den Regelungen zur Auszahlung, die der Arbeitgeber aufgestellt hat, ist der entscheidende Stichtag für befristet Beschäftigte der 31.12.2023, während der Stichtag für unbefristet Beschäftigte der 01.01.2023 ist.
Grundsätzlich ist eine Stichtagsregelung für die Auszahlung zulässig. In der vorliegenden Gestaltung wurden jedoch befristet Beschäftigte gegenüber ihren Kollegen deutlich benachteiligt.
Dem klagenden Arbeitnehmer steht ebenfalls ein Anspruch auf Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie zu.
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023, Az. 3 Ca 2713/23