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Arbeitsrecht aktuell Verspätete Zielvorgabe führt zu Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. Februar 2025 mit Urteil Az. 10 AZR 57/24 eine richtungsweisende Entscheidung zur Schadensersatzpflicht von Arbeitgebern bei verspäteter Zielvorgabe in Bonusregelungen getroffen. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber zur rechtzeitigen Festlegung von Zielen verpflichtet sind, um Arbeitnehmer nicht in ihrer Motivation zu beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag eine variable Vergütung in Form eines Bonus vereinbart, der an die Erreichung bestimmter Ziele geknüpft war. Die Arbeitgeberin teilte dem Arbeitnehmer jedoch die Zielvorgaben erst verspätet mit, sodass dieser die Ziele innerhalb des festgelegten Zeitraums nicht mehr erreichen konnte. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Schadensersatz von der Arbeitgeberin, da er aufgrund der verspäteten Mitteilung keine Chance hatte, die Ziele zu erfüllen.

Das Gericht stützte sich auf die Regelungen zur Vertragserfüllung und Schadensersatzansprüchen. Es stellte fest, dass die Arbeitgeberin ihre Pflicht verletzt hatte, die Zielvorgaben rechtzeitig zu machen. Diese Verspätung führte dazu, dass die Ziele ihre ursprüngliche Funktion als Anreiz zur Leistungssteigerung verloren. Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hatte, da die verspäteten Zielvorgaben das Ziel der Motivation und des Anreizes nicht mehr erfüllten. Die Initiativlast, also die Pflicht tätig zu werden, sah das BAG dabei allein beim Arbeitgeber. Insofern war der Einwand des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ein Mitverschulden trage, nicht richtig und führte zu keiner Anspruchskürzung.

Das Urteil des BAG unterstreicht, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, die Zielvorgaben im Rahmen von Bonusvereinbarungen rechtzeitig festzulegen. Wird diese Pflicht verletzt und beeinträchtigt dadurch die Motivation des Arbeitnehmers, kann dieser Schadensersatz verlangen. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, Vereinbarungen zur variablen Vergütung klar und zeitnah zu kommunizieren, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Motivation ihrer Mitarbeiter zu fördern.

BAG-Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 10 AZR 57/24

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