Familienrecht aktuell Wer kriegt den Hund
Im Falle einer Trennung müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer welche Sachen aus der Partnerschaft behalten darf. Insbesondere dann, wenn lange Jahre in einer Ehe gelebt wurde und sich aus diesem Grund einige Sachen angehäuft haben, kann das zu schwierigen Auseinandersetzungen führen. Probleme bestehen vor allem, wenn beide Partner eine besondere Beziehung zu bestimmten Sachen haben.
Das führt dazu, dass sich teilweise auch Gerichte mit diesen Trennungsstreitigkeiten auseinandersetzen müssen. So geschehen in einem Fall den das Amtsgericht Marburg zu entscheiden hatte, AG Marburg Beschluss vom 03.11.2023 -74 F 809/23.
Das Amtsgericht Marburg musste über einen Hund namens Bruno entscheiden. Bruno ist ein älterer Hund, der fast sein ganzes Leben im Haus mit Garten der Familie verbracht hat. Das Paar hatte ihn gemeinsam angeschafft. Nach der Trennung nahm die Ehefrau Bruno mit und teilte ihrem Mann nicht mit, wo sie wohnt. Das führte zu einem Streit darüber, wer das Sorgerecht für den Hund haben sollte. Aus diesem Grund musste das Gericht entscheiden, da eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war.
Das Gericht entschied, dass das Wohl des Hundes für diese Entscheidung eine zentrale Rolle einnimmt. Das Wohl des Hundes, nicht der Menschen, ist die zentrale Frage, die darüber entscheidet, wo der Hund verbleibt. Deswegen entschied das Gericht, dass Bruno in der Trennungszeit beim Ehemann leben soll, da er weiterhin im ehemals gemeinsam bewohnten Haus lebt. Dieses Haus ist für den Hund im Laufe der Jahre zu einem Bezugspunkt geworden. Zudem hat das Haus einen Garten. Die Vorwürfe der Partner untereinander spielen keine Rolle für diese Entscheidung. Der wichtigste Aspekt ist, dass Bruno in seiner gewohnten Umgebung leben soll.
Grundsätzlich ist es wohl am besten solche Probleme außergerichtlich zu klären. Das Verfahren zeigt aber auch, dass Gerichte bemüht sind, im Falle des Streits, sachgerechte Lösungen zu finden.
Amtsgericht Marburg Beschluss vom 03.11.2023 – 74 F 809/23