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Zivilrecht aktuell Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az.: VIII ZR 143/24) entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmens in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist, sofern andere Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Dieses Urteil befasst sich mit Verbraucherrechten und den Pflichten der Unternehmen bei Online-Käufen.

Im verhandelten Fall erwarb der Kläger über das Internet ein neues Fahrzeug. Der Verkäufer, ein Autohaus, hatte die eigene Telefonnummer nur auf ihrer Webseite im Impressum und unter “Kontakt” angegeben, aber nicht in der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung enthielt stattdessen die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmens. Der Kläger wollte den Kaufvertrag etwa 10 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs per E-Mail wiederrufen und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Für die Frage, ob die Wiederrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und der Wiederruf somit verspätet ist, ist entscheidend, ob die Wiederrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend notwendig, wenn andere Kommunikationswege bereitgestellt werden, über die der Verbraucher effizient mit dem Unternehmen kommunizieren kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bereitstellung der E-Mail-Adresse und der Postanschrift ausreichend sind, da die Telefonnummer auf der Internetseite jederzeit zugänglich war und somit eine schnelle Kontaktaufnahme möglich war.

Somit war die Erklärung des Wiederrufs verspätet und der Kläger konnte den geschlossenen Vertrag nicht mehr wirksam wiederrufen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen nicht jede Kontaktmöglichkeit aufgeführt sein muss. Wichtig ist, dass ausreichend Kommunikationsmöglichkeiten angegeben werden, damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass ihre Kontaktinformationen leicht zugänglich sind, um ihren Informationspflichten umfassend nachzukommen und damit Verbraucher ihre Rechte ohne Einschränkungen wahrnehmen können.

BGH Beschluss vom 25. Februar 2025, Az.: VIII ZR 143/24

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