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Zivilrecht aktuell AG Hanau: Keine Stornogebühren bei unzulässiger Lieferklausel

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hanau beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, unter welchen Bedingungen Käufer und Verkäufer von einem Kaufvertrag zurücktreten können.

Das Gericht entschied über die Zulässigkeit von Stornogebühren bei der Nichterfüllung eines Kaufvertrags durch den Verkäufer.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Käufer bestellte einen Neuwagen bei einem Fahrzeughändler. Aufgrund von Produktionsschwierigkeiten seitens des Herstellers konnte der Händler jedoch keinen festen Liefertermin nennen. In dem geschlossenen Kaufvertrag wurde dieser Umstand festgehalten.

Der Käufer setzte dem Händler eine Frist zur Lieferung des Fahrzeugs, die verstrich, ohne dass das Fahrzeug geliefert wurde. Nach fast einem Jahr nach Vertragsschluss entschied sich der Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Daraufhin verlangte der Händler Stornogebühren in Höhe von über 3.000 Euro.

Das Amtsgericht Hanau stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Verkäufer keine Stornogebühren verlangen kann.

Bei der vereinbarten Klausel handelt es sich um eine unwirksame Vertragsklausel, da sie einer AGB-Kontrolle des Gerichts nicht standhielt. Die im vorliegenden Fall verwendete Klausel, die sich eine beliebig lange Lieferzeit vorbehielt, benachteiligt den Käufer unangemessen.

Der Käufer hatte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt, welche unbeachtet verstrich. Dies rechtfertigte den Rücktritt vom Kaufvertrag ohne die Verpflichtung zur Zahlung von Stornogebühren.

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede vereinbarte Klausel wirksam ist. Eine Klausel, die im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird, muss einer AGB-Prüfung standhalten. Andernfalls ist sie unwirksam

Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31. Januar 2024, 39 C 111/23

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