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Arbeitsrecht aktuell Arbeitsentgelt und Gleichbehandlung

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine interessante Entscheidung zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern getroffen. Dabei ging es um die Auslegung einer Versetzungsklausel und die Frage, ob eine Arbeitnehmerin Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt hat, das dem der männlichen Vergleichsgruppe entspricht.

Eine Arbeitnehmerin klagte vor dem Landesarbeitsgericht auf höheres Arbeitsentgelt. Sie argumentierte, dass sie im Vergleich zu männlichen Kollegen unterbezahlt sei. Der Arbeitgeber hatte sie in eine andere Abteilung versetzt, was zu einer unterschiedlichen Vergütung führte. Die Arbeitnehmerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.

Das Gericht stellte fest, dass die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nicht eindeutig war. Sie erlaubte dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin in eine andere Abteilung zu versetzen, ohne dass dies zu einer Änderung der Vergütung führen sollte. Allerdings musste die Versetzung “billigem Ermessen” entsprechen.

Die Richter argumentierten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch bei Versetzungen gelte. Eine unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Geschlechts sei unzulässig. Der Arbeitgeber konnte zwar andere Kriterien für die ungleiche Bezahlung als das Geschlecht benennen, aber die Bewertung dieser Kriterien nicht nachprüfbar darlegen. Hierbei fehlte es an konkreten, objektiven Kriterien und einer transparenten Dokumentation.

Die rechtliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stützt sich auf verschiedene gesetzliche Grundlagen. Einerseits greift das Gericht auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurück, der den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Versetzungen beinhaltet. Andererseits spielt das Entgelttransparenzgesetz eine Rolle, das im Jahr 2017 verabschiedet wurde und die Lohntransparenz fördert.

Der Zusammenhang besteht darin, dass beide Aspekte auf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern abzielen. Während § 307 BGB die allgemeine rechtliche Grundlage für die Beurteilung von Versetzungen bietet, konkretisiert das Entgelttransparenzgesetz diese Grundsätze und verpflichtet Unternehmen zur transparenten Darstellung von Entgeltstrukturen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach der Arbeitnehmerin im Ergebnis einen Anspruch auf Mehrvergütung zu. Arbeitgeber sollten bei Versetzungen darauf achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2024, Az.: 4 Sa 26/23

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