Mietrecht aktuell Der Vermieter muss die Vormiete nur mitteilen
Der Gesetzgeber versucht, den Anstieg der Mieten zu dämpfen. Das Problem schnell steigender Mieten stellt sich insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Zu diesem Zweck wurde die Mietpreisbremse ins Gesetz geschrieben. Die Mietpreisbremse hat bereits für viele Diskussionen unter Juristen gesorgt. Zuletzt musste der Bundesgerichtshof über eine Frage entscheiden, die in Verbindung zu ihr steht.
Grundsätzlich besagt die Mietpreisbremse, dass bei Vermietung von Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten, die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Dienstleister hat im Namen eines Mieters einer Berliner Wohnung Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend gemacht. Dabei ging es unter anderem um die Erstattung von 424 Euro für einen Monat Miete. Die Nettokaltmiete betrug 822 Euro, was der zuletzt gezahlten Miete des Vormieters entsprach. Die Eigentümerin hatte die Interessenten vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über diese Vormiete informiert. Der Mietzins betrug umgerechnet 16,66 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,33 Euro pro Quadratmeter lag. Die Miete des “Vor-Vormieters” betrug 700 Euro.
Das Unternehmen argumentierte, dass die Vermieterin durch die Berufung auf die Vormiete als Basis für einen Betrag über der Vergleichsmiete ausgeschlossen sei. Die Vermieterin habe ihre Auskunftspflicht verletzt, da die mitgeteilte Vormiete nicht der rechtlich geschuldeten Miete des vorherigen Mieters entsprochen habe. Das Landgericht Berlin war anderer Ansicht und begrenzte die Erstattung auf 122 Euro. Das lag an der wirksam vereinbarten Vor-Vormiete. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, sodass der BGH entscheiden musste.
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Wenn sich die Vermieterin auf die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Miete in der Höhe, der zuletzt mit dem Vormieter vereinbarten Miete berufen wolle, reiche es aus, wenn sie die tatsächlich vereinbarte Miethöhe mitteile. Der BGH betonte, dass die Vermieterin grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Zulässigkeit der Vormiete zu prüfen.
Entgegen der Klägeransicht trifft den Vermieter demnach nur die Pflicht die Vormiete mitzuteilen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Höhe der Vormiete zu prüfen.
BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 75/23