Arbeitsrecht aktuell Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann zu Unmut führen. Manchmal reichen Arbeitnehmer nach der Kündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, die sie bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben. Ein solcher Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 98/23) verhandelt.
Ein Fleischer, der selbst gekündigt hatte, reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die ihn bis zum letzten Arbeitstag krankgeschrieben hatte. Der Arbeitgeber zweifelte an der Echtheit der Bescheinigung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle lediglich nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeiten. Die zentrale Frage war, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied zugunsten des Arbeitgebers. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verliert ihren Beweiswert, wenn sie exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich krank war, sondern dass er die Beweislast für seine Krankheit trägt. Konkrete Anhaltspunkte müssen vorgebracht und bewiesen werden, um Zweifel an der Bescheinigung zu beseitigen.
Zudem hat das LAG ausgeführt, welche konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden müssten.
Beispiele für konkrete Anhaltspunkte:e
1. Einnahme von Medikamenten:
Im besprochenen Verfahren erfolgte keine tatsächliche Einnahme von Medikamenten. Der Arbeitnehmer räumte ein, keine Medikamente genommen zu haben. Dies spricht laut Gericht dafür, dass kein hoher Leidensdruck bestand, insbesondere da er sich auch nicht um alternative Medikamente bemühte.
2. Vereinbarung von Facharztterminen:
Facharzttermine erfordern oft lange Wartezeiten. Hätte sich der Arbeitnehmer um einen solchen Termin bemüht, wäre das ein weiterer Anhaltspunkt für seine Krankheit gewesen. Da er jedoch keine weiteren Arzttermine vereinbarte, konnte er dementsprechend nichts vorbringen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.5.2024 – 5 Sa 98/23