Arbeitsrecht aktuell Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung
Eine Arbeitnehmerin beschwerte sich bei ihrem Arbeitgeber, dass ein Kollege, der bereits seit 16 Jahren in der Produktion beschäftigt war, ihr in den Schritt gefasst habe. Nach Anhörung dieses Arbeitnehmers kündigte der Arbeitgeber fristlos. In dem parallel laufenden Strafverfahren wurde der Arbeitnehmer gemäß § 164 i Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens bestätige das Landesarbeitsgericht Köln (19.06.20, 4 Sa 644/19) die fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Es argumentiert, die sexuelle Belästigung sei eine so gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige, da es Aufgabe des Arbeitgebers sei, alles Notwendige zu veranlassen, dass es zu einer Wiederholung nicht komme. Eine Versetzung oder Abmahnung reiche daher nicht aus. Angesichts der Schwere der Tat spiele es auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer bereits seit 16 Jahren im Betrieb tätig war.