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Verkehrsrecht aktuell Geschädigter muss nicht zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen

Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Kosten der Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken, muss er nicht zunächst seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Das OLG Brandenburg hat sich nun an die Seite des Geschädigten gestellt. Es entschied, dass ihm kein Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könne (27.2.20, 12 U 86/18, Abruf-Nr. 215658). In entsprechenden Fällen können Sie die nachstehenden Argumente übernehmen. Vom Geschädigten kann bereits grundsätzlich nicht verlangt werden, seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, denn Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Jedenfalls kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er bei einer eindeutigen Haftungsverteilung wie z. B. im Fall eines Auffahrunfalls, in dem von Schädigerseite auch keine Einwendungen gegen eine Einstandspflicht dem Grunde nach erhoben werden, parallel zur Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung der Gegenseite bereits an seinen Kaskoversicherer herantritt.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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