Zivilrecht aktuell Haftung des Waschanlagenbetreibers
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) klärt die Haftungsfrage bei serienmäßigen Anbauten und zeigt, wie solche Fälle juristisch zu bewerten sind.
Im konkreten Fall fuhr ein Kunde sein Fahrzeug, einen Land Rover, in eine Waschanlage ein. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßig angebrachte Heckspoiler abgerissen, was zu einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs führte. Der Kunde forderte Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage. Dieser lehnte die Haftung ab, was den Fall letztlich vor das Gericht brachte.
Das Amtsgericht entschied zunächst zugunsten des Kunden und verpflichtete den Waschanlagenbetreiber zur Zahlung des Schadensersatzes. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Landgerichts auf und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Der BGH stellte fest, dass der Waschanlagenbetreiber für den Schaden haften müsse, da der Heckspoiler zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörte und ordnungsgemäß befestigt war.
Der BGH argumentierte, dass der Waschanlagenbetreiber die Pflicht hat, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen zu schützen. Diese Pflicht umfasst auch das Erkennen und Vermeiden von Risiken, die durch serienmäßige Anbauteile entstehen können. Da der Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht war und keine außergewöhnliche Veränderung des Fahrzeugs darstellte, haftet der Betreiber der Waschanlage für den entstandenen Schaden.
BGH, Urteil, 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24.