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OWi aktuell Handyverstoß bei ausgestelltem Motor

Strafbar ist der Handyverstoß bei Betrieb des Kraftfahrzeuges. Ein Verstoß besteht damit nicht, wenn (z. B. bei längerer Rotphase vor einer Ampel) der Motor händisch abgestellt wurde. Das Abschalten über eine Start/Stopp-Einrichtung reicht nicht aus. Im Bußgeldverfahren muss bei entsprechender Einlassung des Betroffenen das Gericht also im Urteil darlegen, dass und warum es davon ausgeht, ob der Motor tatsächlich lief oder durch den Fahrer, also manuell abgestellt wurde (Kammergericht zfs 20/409).

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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