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Versicherungsrecht aktuell Kontrollverlust in einer Corvette

Alle Fahrzeuge, die im Straßenverkehr betrieben werden, müssen versichert sein. Es muss mindestens eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vorliegen. Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden am eigenen Fahrzeug, die man selbst verursacht hat. Solche Schäden werden nur von Vollkaskoversicherungen übernommen. In bestimmten Fällen verweigert auch die Vollkaskoversicherung die Leistung.

Über einen solchen Fall wurde in einem Verfahren vor dem Landgericht Coburg gestritten.

Der Kläger fuhr zusammen mit einem Beifahrer in seiner Chevrolet Corvette. Beim Einfahren in einen Kreisverkehr kam dem Kläger die Idee, dass er einen Drift starten könnte. Durch den gezielten Einsatz des Gaspedals, drehten die Räder der Corvette durch, sodass es dem Kläger im Rahmen des Drifts gelang, den Kreisverkehr zweimal zu umrunden. Beim Versuch den Kreisverkehr zu verlassen, verlor der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug und es kam zu einer Kollision mit einer Mauer. Diese Kollision verursachte einen erheblichen Schaden am Fahrzeug, den der Kläger von seiner Vollkaskoversicherung ersetzen lassen wollte.

Die Versicherung zahlte nicht, da Sie der Ansicht war, dass der Schaden auf eine vorsätzliche Schadensverursachung durch den Kläger zurückzuführen sei. Die Leistung für eine vorsätzliche Schadensverursachung wurde im Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Außerdem enthält der Vertrag eine Regelung, die die Leistung bei Schäden, die infolge eines Rennens entstanden sind, ausschließt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und gab dem Kläger Recht. Ein Rennen schloss das Gericht aus, da kein weiteres Fahrzeug in der Nähe war als der Unfall passiert ist.

In Bezug auf den Einwand der Versicherung, dass es sich hierbei um eine vorsätzliche Schadensverursachung handeln würde, war das Gericht ebenfalls anderer Überzeugung. Das Gericht konnte keine vorsätzliche Begehung feststellen. Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger den Unfall lediglich grob fahrlässig verursacht hat. Der Unterschied liegt hier darin, dass der Kläger eben nicht davon ausging, dass es zu einem Unfall kommt. Vielmehr ging der Kläger davon aus, dass er dazu in der Lage ist, dieses Manöver durchzuführen, ohne einen Unfall zu verursachen.

Das Gericht urteilte also im Ergebnis, dass die Versicherung im Versicherungsvertrag eine Leistungspflicht bei grob fahrlässiger Unfallverursachung nicht ausgeschlossen hat und deswegen auch dazu verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen.

Der Fahrer hat nochmal Glück gehabt.

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.24 O 366/23

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