Sofortkontakt zur Kanzlei
advomano Rechtsanwälte
Aktuelles
 

Nachbarschaftsrecht aktuell Nachbarschaftsstreit zwischen Brüdern

Das Amtsgericht München musste sich in seinem Urteil vom 19.07.2023 mit einem Nachbarschaftsstreit beschäftigen. Es handelte sich bei den streitenden Parteien um Brüder. Die Brüder wohnen nebeneinander. Das AG München hat die Klage abgewiesen. Der klagende Bruder begehrte vom Beklagten die Zahlung einer Forderung in Höhe von 685,92 Euro. Dieser Forderung lag ein eher ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde.

Die beiden Brüder überließen sich gegenseitig Schlüssel für die Eingangstür ihrer Häuser. Ein üblicher Vorgang zwischen Nachbarn, die ein gutes Verhältnis pflegen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Brüder noch eine gute Beziehung. Die Beziehung verschlechterte sich im Laufe der Zeit. Deswegen kam es dazu, dass der Kläger nach verschiedenen Meinungsverschiedenheiten mit seinem Bruder (dem Beklagten) keinen Grund mehr dafür sah, dass der Beklagte weiterhin den Schlüssel zu seiner Eingangstür aufbewahrte. Der Kläger forderte seinen Bruder dazu auf, ihm den Haustürschlüssel zu seiner Eingangstür herauszugeben. Der Beklagte reagierte zunächst nicht auf diese Aufforderung. Darum wurde er ein zweites Mal aufgefordert, den Schlüssel herauszugeben. Auf diese zweite Aufforderung hat der Beklagte ebenfalls nicht reagiert.

Daraufhin sah sich der Kläger gezwungen anderweitig zu reagieren und tauschte kurzerhand das Schloss seiner Eingangstür aus. Die Kosten des Austauschs wollte der Kläger von seinem Bruder ersetzt haben. Um seinen Anspruch durchzusetzen erhob er die Klage vor dem Amtsgericht München.

Zu Unrecht wie das Amtsgericht München entschied. Demnach steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass in der Überlassung von Haustürschlüsseln kein Vertragsschluss zu sehen ist, sodass vertragliche Ansprüche nicht in Betracht kamen. Die Brüder haben sich durch die gegenseitige Aufbewahrung lediglich einen Gefallen getan, der keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz begründet. Der Kläger musste sein neues Schloss also selbst bezahlen.

AG München, Urteil vom 19.07.2023 – 222 C 14447/23

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: