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Mietrecht aktuell Räumungsfrist abgelaufen und noch keine neue Wohnung

Die Feststellung eines Gerichts, dass die Wohnung, in der man lebt, geräumt werden muss, ist in der Regel sehr einschneidend. Das Gericht kann dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist gewähren, damit sich der Mieter um eine neue Wohnung bemühen kann.

Droht diese Räumungsfrist zu verstreichen kann der Mieter beantragen, dass die Räumungsfrist durch das Gericht verlängert wird. Stimmt das Gericht dem Antrag auf Fristverlängerung zu, kann der Vermieter gegen diese Entscheidung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde vorgehen. Dann befasst sich die Berufungsinstanz mit der Frage, ob die Fristverlängerung zulässig ist. So geschehen in einem Verfahren vor dem LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 – 67 T 108/23.

Der Vermieter wollte nicht, dass der Mieter, aufgrund der gewährten Fristverlängerung noch länger in seiner Wohnung bleibt. Das Amtsgericht gewährte dem Mieter eine Verlängerung der Räumungsfrist. Das Amtsgericht verwies zur Begründung der Verlängerung darauf, dass dem Gericht bekannt sei, wie angespannt die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Berlin sei. Dieser pauschale Verweis reiche laut der Ausführungen des Berufungsgerichts dem Landgericht Berlin II nicht aus, um eine Verlängerung der Räumungsfrist zu begründen. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die angespannte Situation am Wohnungsmarkt, sondern auch auf Unterlagen des Mieters, die untermauern sollten, dass der Mieter tatsächlich auf der Suche nach einer neuen Wohnung ist und sich ernsthaft bemüht hat, eine neue Wohnung zu finden.

Diese Unterlagen würden laut Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass der Mieter sich tatsächlich ernsthaft bemüht habe. Reine Bewerbungsunterlagen würden für diesen Nachweis nicht ausreichen. Die Berufungsinstanz stellte somit fest, dass die Verlängerung der Räumungsfrist in diesem Fall unzulässig war.

LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 – 67 T 108/23

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