Straßenverkehrsrecht aktuell Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße - In der Regel verboten!
Jeder Autofahrer kennt folgende Situation: Man fährt auf der Suche nach einem Parkplatz durch die Straßen. Plötzlich sieht man wie ein Fahrzeug aufleuchtet, dass man bereits hinter sich gelassen hat. Wenn dieses Fahrzeug tatsächlich losfährt, entsteht eine Parklücke, die man selbst gerne einnehmen möchte. Also zügig den Rückwärtsgang rein und hinter das Auto gelangen, dass im Inbegriff ist den Parkplatz freizumachen. Davon ist zumindest in einer Einbahnstraße abzuraten. Der Bundgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22 entschieden, dass das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße auch dann verboten ist, wenn es dazu dient jemandem der losfahren möchte, Platz zu machen, um dann selbst in die Parklücke einzuparken.
Im konkreten Fall ist ein Autofahrer in eine Einbahnstraße eingebogen. Der Autofahrer war auf der Suche nach einem Parkplatz. Als er sah, dass ein parkendes Auto losfahren möchte, legte er den Rückwärtsgang ein und fuhr Rückwärts, um dem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und selbst in die dadurch entstehende Parklücke einzufahren. Hinter dem rückwärtsfahrenden Auto bog gerade ein weiteres Auto aus einer Einfahrt auf die Einbahnstraße ein. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zu einem Unfall. Das Urteil des BGH schaffte nun Klarheit, wen in diesem Fall die Schuld trifft.
Grundsätzlich muss man beim Einbiegen aus einer Einfahrt, die anderen Verkehrsteilnehmer vorbeilassen, da die sich bereits im Verkehr befinden. In diesem Fall ist das laut BGH anders, da nicht damit gerechnet werde konnte, dass entgegen der erlaubten Fahrtrichtung ein Auto fahren würde.
Der BGH führt dazu aus, dass das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot hat zwei Ausnahmen. Es ist erlaubt, wenn
- rückwärtsgefahren wird, um rückwärts aus einer Parklücke auszuparken.
- rückwärtsgefahren wird, um rückwärts aus einer Einfahrt auf die Fahrbahn einzufahren.
Es ist demnach festzuhalten, dass es nur sehr wenige eng umgrenzte Situationen gibt, in denen es erlaubt ist, in einer Einbahnstraße rückwärtszufahren. In der Regel ist es demnach verboten rückwärtszufahren und sollte unterlassen werden. Es ist für Autofahrer ratsam, um den Block zu fahren, damit Haftungsfälle vermieden werden.
BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22