Versicherungsrecht aktuell Tod durch Schokolade – ein Fall für die Unfallversicherung?
Einen menschlich sehr tragischen, versicherungsrechtlich allerdings sehr interessanten Fall hatte vor einigen Jahren das OLG München zu entscheiden. Ein 15 Jahre alter, geistig schwer behinderter Junge hatte am Heiligabend 2009 wohl unbemerkt nusshaltige Schokolade genascht und ist an einer schweren allergischen Reaktion verstorben.
Das Oberlandesgericht München verurteilte den Unfallversicherer der Familie zur Zahlung eines Betrages von 27.000,00 € an die Mutter des Kindes. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein versicherter Unfall vorliegt. Ein solcher ist in der Unfallversicherung immer dann gegeben, wenn ein von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Zwar handelt es sich bei der allergischen Reaktion ohne Frage um einen innerhalb des Körpers liegenden Vorgangs, so die Richter. Allerdings war das maßgebliche Ereignis, welches hier die Gesundheitsschädigung ausgelöst hat, das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, also unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt nach der gesetzlichen Definition ein versichertes Unfallgeschehen vor, sodass der Unfallversicherer auch für diesen tragischen Fall Leistungen erbringen muss.