Strafrecht aktuell Wie wird eine Geldstrafe ermittelt
Am Ende eines Strafverfahrens, in dem die Schuld des Angeklagten festgestellt wurde, muss ein Urteil durch den Richter gesprochen werden. Falls der Richter zum Schluss kommt, dass eine Geldstrafe der Tat und der Schuld des Angeklagten angemessen ist, muss der Richter über zwei Dinge entscheiden, die letztlich bestimmen, wie hoch die Geldstrafe tatsächlich ist.
Zuerst stellt sich die Frage, wie viele Tagessätze als Strafe angemessen sind. Das ist einerseits davon abhängig, welche Straftat bestraft werden soll. Eine Körperverletzung, bei der jemand zu Schaden gekommen ist, ist wohl härter zu bestrafen als eine Beleidigung. Andererseits müssen verschiedene weitere Aspekte berücksichtigt werden. Ein Beispiel dafür ist, ob der Angeklagte Vorbestraft ist.
Wenn dann eine angemessene Tagessatzzahl gefunden wurde, muss das Gericht noch bestimmen, wie viel der Angeklagte pro Tagessatz zu zahlen hat. Das ist nicht einheitlich. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. In der Regel also am Monatseinkommen. Damit wird gewährleistet, dass jedem Angeklagten die Geldstrafe „schmerzt“.
Der Angeklagte ist nicht verpflichtet sein Einkommen offenzulegen. Weigert er sich, darf das Gericht die Tagessatzhöhe schätzen. Dabei ist das Gericht jedoch nicht vollkommen frei, wie der Beschluss des Bayrischen Oberlandesgericht vom 18.10.2023 -202 StRR 76/23 zeigt.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 €. Der Angeklagte war mit der Höhe der Tagessätze nicht einverstanden und wendete sich gegen diese im Rahmen der Berufung und letztlich in der Revision. Das BayObLG hat im Rahmen der Revision festgestellt, dass die Schätzung der Tagessatzhöhe tatsächlich rechtsfehlerhaft erfolgte.
Das Berufungsgericht, das die Tagessatzhöhe bestätigte, hat sich nicht dazu geäußert, wie es zu dieser Schätzung von 50 € kam. Die konkreten Schätzgrundlagen wurden nicht näher dargelegt.
Darin sieht das BayObLG ein Begründungsdefizit der Berufungsinstanz. Außerdem ist darin ein Verstoß gegen des verfassungsrechtlich gewährleistete Willkürverbot zu sehen.
Diese Fehler führen dazu, dass das Berufungsgericht erneut über die Sache entscheiden muss.
BayObLG, Beschl. v. 18.10.2023 – 202 StRR 76/23