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Zivilrecht aktuell Wurde ein Vertrag geschlossen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 Aktenzeichen 9 U 11/23.

Sachverhalt:

Ein Online-Händler bot versehentlich Smartphones zu einem extrem niedrigen Preis an nur 92 Euro statt der regulären 1.099 Euro. Zusätzlich versprach er gratis Kopfhörer als Beigabe zu jedem Smartphone.

Ein kluger Käufer bestellte neun Smartphones und vier Kopfhörer. Der Händler bemerkte seinen Fehler und stornierte die Bestellung, da er die Smartphones sonst weit unter Wert verkauft hätte.

Dagegen wehrte sich der Käufer und zog vor Gericht.

Entscheidung des Gerichts: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, dass trotz des Preisfehlers ein Kaufvertrag über die Smartphones zustande gekommen ist. Zu dieser Entscheidung kam das Gericht, da der Händler die Lieferung erst zwei Wochen nach Bestellung stornierte und bevor er dies tat, bereits die Kopfhörer ab den Käufer lieferte.

Man könnte sagen, dass dem Händler die Kopfhörer zum Verhängnis wurden, da das Gericht in der Versendung der Kopfhörer erst die Annahmeerklärung gesehen hat, die erst zu einem Vertragsschluss führte.

Begründung: Die automatisierten Bestellbestätigungen des Händlers waren noch keine Annahmeerklärung. Aber mit dem Versand der Gratis-Kopfhörer akzeptierte der Händler den Kaufvertragsantrag für die Smartphones. Anders als bei mehreren kostenpflichtigen Artikeln in einer Bestellung war hier die kostenlose Beigabe an den Kauf des Hauptprodukts geknüpft.

Insgesamt wurden Kaufverträge über neun Smartphones zu je 92 Euro geschlossen. Der kluge Käufer kann daher die Lieferung der Smartphones verlangen.

Hinweisbeschluss OLG Frankfurt vom 18.04.2024 9 U 11/23

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