Ordnungswidrigkeitenrecht aktuell Absolute Fahruntüchtigkeit für E-Scooter-Fahrer
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2025 (Az.: 1 ORs 70/24) eine Entscheidung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei E-Scooter-Fahrten unter Alkoholeinfluss getroffen. Die Frage, ob der bekannte Grenzwert von 1,1 Promille der Blutalkoholkonzentration auch für E-Scooter-Fahrer Anwendung finden soll, ist umstritten. Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Argumente und Konsequenzen dieser Entscheidung.
Der Angeklagte wurde verurteilt, nachdem er betrunken auf einem E-Scooter und mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 % durch die Stadt fuhr, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Das Amtsgericht Hamm hatte ihn ursprünglich zu einer Geldstrafe und einem viermonatigen Fahrverbot verurteilt, ohne ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen
In der Diskussion um die Anwendung des Grenzwerts von 1,1 Promille auf E-Scooter-Fahrer zeigt sich eine uneinheitliche Auffassung. Das OLG Hamm hat argumentiert, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts klassifiziert sind und daher die gleichen Regeln wie für andere Kraftfahrzeugführer gelten. Die Einführung des Grenzwerts von 1,1 Promille als Indikator für absolute Fahruntüchtigkeit basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die auch für E-Scooter gelten können, trotz ihrer unterschiedlichen bautechnischen Eigenschaften .
Während einige Gerichte und Ansichten in der Fachliteratur sowie das OLG Hamm, den Grenzwert von 1,1 Promille auch auf E-Scooter-Fahrer anwenden, gibt es auch Stimmen, die für eine differenzierte Behandlung plädieren. Sie argumentieren, dass E-Scooter, ähnlich wie Fahrräder, anders einzustufen sind und gegebenenfalls ein höherer Grenzwert zur Bestimmung der Fahruntüchtigkeit herangezogen werden sollte.
Das Hauptargument dafür ist, dass von einem E-Scooter eine deutlich geringere abstrakte Gefahr für Dritte ausgehe, im Vergleich zu einem üblichen PKW. Insoweit sei ein E-Scooter viel eher mit einem Fahrrad, als mit einem PKW zu vergleichen.
Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Anwendbarkeit des Grenzwerts von 1,1 Promille auch für E-Scooter-Fahrer, was eine einheitliche Herangehensweise im Straßenverkehr sicherstellen soll. Die Debatte über den Grenzwert zeigt, dass rechtliche und wissenschaftliche Erkenntnisse eine wesentliche Rolle spielen. Fahrern von E-Scootern wird empfohlen, sich der Verantwortung bewusst zu sein und sicherzustellen, dass sie diese Fahrzeuge nur in nüchternem Zustand führen, um ihre Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die rechtliche Betrachtung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern bleibt jedoch eine komplexe, in der weiterhin unterschiedliche Ansichten bestehen, bis die Frage endgültig obergerichtlich geklärt wird.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.01.2025 Az.1 ORs 70/24