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Mietrecht aktuell BGH-Urteil: Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen gegen Kautionsrückzahlungsanspruch

Am 10. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine spannende Entscheidung im Mietrecht getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Vermieter mit verjährten Schadensersatzforderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Mietern und Vermietern.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung ihrer Barkaution. Der Vermieter lehnte dies ab und rechnete mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache auf. Diese Ansprüche waren jedoch bereits verjährt. Die Vorinstanzen gaben der Mieterin Recht und lehnten die Aufrechnung wegen Verjährung ab.

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und entschied zugunsten des Vermieters. Das Gericht stellte fest, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (das Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausgeübt hat.

Für das Verständnis dieser Entscheidung ist es wichtig zu wissen, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich bedeutet, dass diese Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Allerdings bleibt das Recht zur Aufrechnung mit verjährten Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Der BGH argumentierte, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich durch Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen zu befriedigen, nicht an der fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitert.

Dieses Urteil des BGH stärkt die Position der Vermieter und zeigt, dass verjährte Schadensersatzansprüche unter bestimmten Umständen weiterhin zur Aufrechnung gegen Kautionsrückzahlungsansprüche genutzt werden können. Mieter sollten sich dieser Möglichkeit bewusst sein und im Streitfall rechtlichen Rat einholen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 184/23

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