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Zivilrecht aktuell Dürfen Autovermietungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr für Bußgelder erheben?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen geht aktuell gegen Autovermietungsgesellschaften vor. Grund dafür ist die Praxis der Autovermietungsgesellschaften für die Bearbeitung von Buß- und Verwarngeldern im Ausland eine pauschale zu erheben. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass eine solche Vertragsgestaltung unzulässig sei.

Die angegriffene Klausel ist so ausgestaltet, dass unabhängig davon, ob der Kunde sich gegen das ausländische Bußgeld wehrt oder nicht, ob es rechtmäßig erhoben wurde oder nicht, eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 40 € bei der Autovermietung anfällt. Diese Praxis steht im Gegensatz dazu, wie Verfahren wird, wenn man bei der gleichen Gesellschaft ein Fahrzeug in Deutschland mietet. In diesem Fall ist die Gebühr grundsätzlich niedriger und die verschiedenen weiteren Umstände werden berücksichtigt. Insbesondere wird keine Gebühr erhoben, wenn das Bußgeld unrechtmäßig geltend gemacht wurde.

Das Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.09.2023 – 2-24 O 52/23 folgte der Einschätzung der Verbraucherzentrale. Demnach wäre eine Bearbeitungspauschale nur zulässig, wenn sie in der Höhe erhoben wird, die den typischerweise zu erwartenden Kosten der Gesellschaft entspricht und die Möglichkeit besteht, Bußgelder anzufechten. Diese beiden Voraussetzungen sind laut Ansicht des Gerichts in der bisher verwendeten Klausel nicht gegeben. Daraus folgt, dass die verwendete Klausel unzulässig ist.

Gegen dieses Urteil wurde durch die Beklagte Berufung eingelegt.

In einem weiteren Verfahren gegen eine andere Autovermietungsgesellschaft, dass die Verbraucherzentrale in München führt, kam das Landgericht München in seinem Urteil vom 26.20.2023 AZ 12 O 1830/23 zu dem Ergebnis, dass eine vergleichbare Regelung zulässig ist. Gegen diese Entscheidung hat die Verbraucherzentrale die Berufung eingelegt.

Es bleibt abzuwarten welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.09.2023 – 2-24 O 52/23

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