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Zivilrecht aktuell Verkehrssicherungspflicht in der Gastronomie

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Thema im Bereich der Haftung. Sie betrifft die Verantwortung von Betreibern öffentlicher Einrichtungen, Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen, um Unfälle zu vermeiden. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal beleuchtet diese Thematik im Kontext eines Unfalls in einem Restaurant.

Ein Gast hatte sich an einer Treppenstufe im Restaurant verletzt und daraufhin den Betreiber auf Schadensersatz verklagt. Der Kläger argumentierte, dass die Treppenstufe eine Gefahrenquelle darstelle und der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das LG Frankenthal entschied jedoch zugunsten des Restaurantbetreibers. Das Gericht stellte fest, dass die Treppenstufe deutlich erkennbar war und keine besondere Gefahrenquelle darstellte. Es wurde betont, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass vor jeder möglichen Gefahr gewarnt oder diese beseitigt werden muss. Vielmehr müssen nur solche Gefahren vermieden werden, die für einen durchschnittlichen Besucher nicht erkennbar sind oder eine besondere Gefahr darstellen.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass Gäste in einem Restaurant eine gewisse Eigenverantwortung tragen. Sie müssen sich auf offensichtliche Gefahren einstellen und entsprechend vorsichtig sein. Diese Entscheidung unterstreicht, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos ist und Betreiber nicht für jede mögliche Gefahr haftbar gemacht werden können.

Das Urteil des LG Frankenthal verdeutlicht, dass die Abwägung zwischen der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und der Eigenverantwortung der Gäste eine entscheidende Rolle spielt. Betreiber sollten dennoch stets darauf achten, offensichtliche Gefahrenquellen zu beseitigen und ihre Räumlichkeiten regelmäßig auf mögliche Risiken zu überprüfen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 7 O 264/23

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