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Verkehrsrecht aktuell Amtsgericht entscheidet über Verhalten bei Einfahrt in Parkplatz von Einkaufsmärkten

Auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten gilt das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen in besonderem Maße, sodass hier grundsätzlich bei stetiger Bremsbereitschaft mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) zu fahren ist. Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankenthal (28.10.20, 3c C 101/19). Die Parteien stritten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2019. Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller aus einer Straße kommend auf die Mittelspur der zu Einkaufsmärkten gehörenden Parkplätzen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten gerade im Begriff, den Parkplatz aus Richtung des links von der Einfahrspur befindlichen Supermarktes zu verlassen. Als die beiden Fahrzeuge sich näher aufeinander zubewegten, sprang der Kläger von seinem Roller. An diesem entstand hierdurch ein wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht.

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Fahrer des beklagten Fahrzeugs habe gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Gerade auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist dieses allgemeine Rücksichtnahmegebot angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation im besonderen Maße zu beachten und daher bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit, also der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (ca. 4 bis 7 km/h) zu fahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass das Verhalten des Fahrzeugs der Beklagtenseite diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Beim berührungslosen Unfall sei zudem Voraussetzung für eine Zurechnung, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben muss, mithin das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Durch die Annäherung an den seinerseits den Parkplatz befahrenden Kläger mit unangemessen hoher Geschwindigkeit und damit in einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Weise habe der Fahrer des beklagten Fahrzeugs die zur Beschädigung des Rollers führende klägerische Reaktion provoziert.

Im Hinblick auf ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden, da sich dieser selbst mit einer Annährungsgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz begeben wollte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Klägers angemessen.

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